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Attestregelung für Nicht-Testpool-Athleten präzisiert - TUE-Pflicht auch im Ligabetrieb

04.03.2014

Das Regelwerk zu den Medizinischen Ausnahmegenehmigungen (Therapeutic Use Exemptions/TUE), kurz TUE-Standard, ist überarbeitet worden. Der TUE-Standard regelt das Verfahren, nach dem Athleten aufgrund einer Erkrankung eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz verbotener Substanzen oder Methoden beantragen können. Testpool-Athleten müssen dies immer im Vorfeld und mit ausreichendem Vorlauf tun. Die TUE-Pflicht besteht darüber hinaus auch für Angehörige von Mannschaftssportarten, deren Ligen eine entsprechende Vereinbarung mit der NADA getroffen haben, so z.B. im Eishockey, Fußball oder Handball. Athleten erfahren bei ihrem Verband, ob es für Ihre Sportart eine solche Übereinkunft und damit TUE-Pflicht gibt. Diese betrifft nämlich alle Spielerinnen und Spieler eines Teams, nicht nur Mitglieder einer Nationalmannschaft, die als Individuum einem Testpool angehören.

Die jetzigen Änderungen im TUE-Standard, die seit 1. März gelten, betreffen in erster Linie Nicht-Testpool-Athleten, die an nationalen Wettkampfveranstaltungen in Deutschland teilnehmen. Hier wurde die entsprechende Attest-Regelung präzisiert, siehe dazu auch die Abschnitte 5.8 – 5.11. Der geänderte TUE-Standard ist seit 1. März zu finden unter: <media 3588 _blank - "TEXT, TUE-Standard 2014 - Stand 28.2.14, TUE-Standard_2014_-_Stand_28.2.14.pdf, 496 KB">TUE Standard 2014</media> (Stand: 28.2.2014).