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Faktencheck zur Veröffentlichungspraxis der NADA

25.05.2025

Aus aktuellem Anlass stellt die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) die folgenden Daten und Fakten zur Veröffentlichungspraxis abgeschlossener Fälle dar.

Das Thema der Veröffentlichung von Sanktionen aus Anti-Doping-Verfahren ist seit vielen Jahren Gegenstand intensiver Diskussionen zwischen Anti-Doping-Organisationen und nationalen und internationalen Datenschutzbehörden. 

Es stehen zwei Rechtspositionen gegenüber: Zum einen die Pflicht der Anti-Doping-Organisationen aus dem Welt Anti-Doping Code (WADC), Sanktionsentscheidungen zu veröffentlichen. Die automatische Veröffentlichung ist gemäß WADC (Art. 10.15 WADC) zwingender Bestandteil der Sanktion.

Zum anderen die Rechtsauffassung der nationalen und europäischen Datenschutzbehörden, dass die Veröffentlichung des gesamten Namens der Athletinnen und Athleten, gegen die eine rechtskräftige Sanktion verhängt wurde, nicht mit deutschem und europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist.

Aktuelles Vorgehen der NADA 

Die NADA nennt alle Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen in anonymisierter Form im Jahresbericht. Eine darüberhinausgehende, systematische Veröffentlichung von Schiedssprüchen und Entscheidungen auf der Nada-Website erfolgt seit 2020 nicht mehr.

Auffassung der Datenschutzbehörden

Dieses Vorgehen beruht auf der Tatsache, dass seit März 2020 bei der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde - der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) - ein Beschwerdeverfahren eines Petenten gegen die NADA anhängig ist.

In dem Verfahren geht es um die Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen in der Datenbank „NADAjus“ auf der NADA-Webseite, in der bis Ende 2020 rechtskräftige Sanktionsentscheidungen ohne Nennung des Klarnamens der betroffenen Athletinnen und Athleten veröffentlicht wurden.

Nach vorläufiger Einschätzung der LDI NRW ist diese Online-Veröffentlichung personenbezogener Informationen und nicht anonymisierter Entscheidungen aus Ergebnismanagement- bzw. Disziplinarverfahren durch die NADA nicht zulässig. Es fehle laut LDI NRW eine valide Rechtsgrundlage für diese Art der Veröffentlichung. Das umfassende Prüfverfahren der LDI NRW ist weiterhin nicht abgeschlossen.

Rechtsfolgen für die NADA 

Soweit die NADA bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und trotz der deutlichen Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden an einer systematischen Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen im Internet festhalte würde, ist die NADA aufgrund rechtswidrigen Verhaltens offensichtlich einem hohen Haftungs- und Regressrisiko ausgesetzt. 

Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes werden erfüllt 

Gleichzeitig ist zu beachten, dass die aktuell Veröffentlichungspraxis nicht gegen die sog. Code Compliance mit dem Welt Anti-Doping Code (WADC) der WADA verstößt. Soweit die Veröffentlichung gemäß WADC gegen geltendes, nationales Datenschutzrecht verstößt, wird die NADA, wenn sie auf die Veröffentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt. Dies ergibt sich auch aus dem sportrechtlichen International Standard for the Protection of Privacy and PersonalInformation der WADA.

Der WADC sieht zudem für bestimmte Sachverhalte, wenn Minderjährige oder sog. Schutzbedürftige Personen in den Dopingverstoß involviert sind, ebenfalls Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vor.

Die NADA informiert alle zuständigen Stellen

Alle zuständigen Stellen mit berechtigtem Interesse auf der Grundlage des WADC oder gesetzlicher Bestimmungen an den Sanktionsentscheidungen, wie die WADA sowie nationale und internationale Sportfachverbände, Staatsanwaltschaften, Berufsstände (Bundeswehr etc.), werden weiterhin WADC-konform zeitnah und umfassend informiert

Dies beinhaltet bei einem berechtigten Interesse auch die Weitergabe der Informationen an die Deutsche Sporthilfe, damit diese die Zahlung von Sponsorengeldern einstellen und ggf. zurückfordern kann. 

Weiterhin informiert die NADA den Sportausschuss einmal jährlich im Anti-Doping-Bericht über die Anti-Doping-Arbeit der Verbände und veröffentlicht dort sowie im Jahresbericht eine Übersicht aller Fälle ohne Namensnennung. 

Die NADA hat im Jahr 2021 im Rahmen der Evaluierung des Anti-Doping-Gesetzes auf valide, datenschutzrechtliche Grundlagen hingewiesen

Im Rahmen der Evaluierung des Anti-Doping Gesetzes im Jahr 2021 hat die NADA in ihrer Stellungnahme den Gesetzgeber auf das Spannungsfeld von Anti-Doping-Regularien und nationalem und europäischem Datenschutzrecht hingewiesen und valide, datenschutzrechtliche Grundlagen eingefordert. 

(siehe: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_Antidoping_Kronzeugenregelung.html?nn=17134

Die NADA informiert die Öffentlichkeit nach verhältnismäßiger Abwägung in Einzelfällen 

Im Einzelfall informiert die NADA die Öffentlichkeit, wenn ein Sachverhalt mit Dopingbezug und Namen betroffener Athletinnen und Athleten bereits bekannt sind. Die Pressemitteilungen der NADA dienen insoweit der klarstellenden Informationsvermittlung. 

Die Veröffentlichung von Anti-Doping-Verstößen mit Namensnennung erfordert aber in jedem einzelnen Fall eine verhältnismäßige Abwägung der NADA zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen und dem berechtigten öffentlichen Interesse an Transparenz im Sport. 

Die Presseinformationen sind kurzfristig auf der NADA-Homepage abrufbar und werden – den Hinweisen der Datenschutzbehörden gemäß - nach kurzer Zeit gelöscht.

Zahlen

Seit Einstellung der NADAjus-Datenbank hat die NADA 99 Fälle nicht mehr systematisch online auf der Homepage der NADA veröffentlicht.

Von diesen hat die NADA bei 23 Fällen (23,23 %) eine Presseveröffentlichung vorgenommen oder die Fälle öffentlich kommentiert.

Datenschutz in Europa // EuGH-Verfahren und Rechtauffassungen 

Das Spannungsfeld von Datenschutz und Anti-Doping-Arbeit betrifft alle europäischen Staaten und hat auch international eine hohe Bedeutung erlangt. Aktuell ist ein Verfahren, das aus Österreich angestrengt wurde, beim Europäischen Gerichtshof anhängig, das sich explizit mit den Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in der Anti-Doping-Arbeit befasst. Vor allem die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen bei Dopingverstößen steht dabei im Fokus. https://www.nada.at/de/service/news/newsshow-veroeffentlichung-von-dopingsanktionen-eugh-verhandelt-ueber-vereinbarkeit-mit-der-dsgvo 

Auch das Europäische Datenschutz Board (EDPB) hat sich im Februar 2025 in einer Stellungnahme mit dringenden Hinweisen zur datenschutzrechtlichen Überarbeitung des WADC2027 gemeldet (https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-02/edpb_recommendations_202501_wada_2027_world_anti-doping_code_en.pdf

NADA engagiert sich für die rechtssichere Etablierung einheitlicher Standards

Die NADA nimmt die kontroversen Ansichten und Auffassungen vor allem der Athletinnen und Athleten in dem Spannungsfeld von Anti-Doping-Regeln und dem Datenschutz war. 

In Bezug auf die Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen steht die NADA im Austausch mit den Datenschutzbehörden und engagiert sich, gemeinsam mit anderen nationalen Anti-Doping-Organisationen (insbesondere in Europa) sowie der WADA, für die rechtssichere Etablierung einheitlicher Datenschutzstandards in der Anti-Doping-Arbeit und für die Athletinnen und Athleten.