
Aktuelle medizinische Hinweise und Warnungen
Sie leiden aktuell an Heuschnupfen oder Asthma bronchiale? Sie wollen Blutplasma spenden? Nehmen Sie Nahrungsergänzungsmittel? Sie fragen sich, ob eine Anwendung von CBD-Öl zu einer positiven Dopingprobe führen kann? Vielleicht planen Sie eine Reise nach China oder Mexiko? Sie sind sich unsicher, ob eine Impfung gegen COVID-19 erlaubt ist?
Folgend geben wir Ihnen wichtige Hinweise und Antworten zu diesen Fragen.
Die Anwendung von Testosteron ist jederzeit, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen, verboten. Testpool-Athletinnen und Athleten sowie Athletinnen und Athleten hoher Ligen bestimmter Teamsportarten müssen vor der therapeutischen Anwendung von Testosteron einen Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) stellen, der von der NADA beschieden wird. Alle anderen Athletinnen und Athleten müssen im Falle einer Dopingkontrolle bei nationalen Wettkämpfen in Deutschland ein fachärztliches Attest vorlegen, das die Anwendung von Testosteron bescheinigt. Nach der Dopingkontrolle muss dann auch von diesen Athletinnen und Athleten rückwirkend eine TUE beantragt werden. Bezüglich der Regelungen für internationale Wettkämpfe sollten Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool der NADA angehören, unbedingt ihren zuständigen internationalen Sportfachverband kontaktieren.
Wichtig: Die Erteilung einer TUE für die Anwendung von Testosteron ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Insbesondere muss nach den derzeitigen Vorgaben der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) bei Testosteronmangel zwingend eine organische Ursache der Erkrankung belegt sein. Als mögliche organische Ursachen für einen Testosteronmangel nennt die WADA z.B. genetische Anomalien, Gewebeschädigungen durch Bestrahlungen oder Chemotherapien und die Entfernung der Hoden. Für einen funktionell bedingten Testosteronmangel (z.B. durch Stress, Übergewicht, Mangelernährung, Übertraining, Alter) kann keine TUE erteilt werden. Dies gilt für alle Athletinnen und Athleten, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Testpool.
Nach derzeitigem Wissensstand enthalten COVID-19-Impfstoffe keine verbotenen Substanzen und Impfungen stellen keine verbotenen Methoden dar.
Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema COVID-19 und COVID-19-Impfstoffe hat die WADA unter www.wada-ama.org/en/resources/world-anti-doping-program/covid-19-athlete-qa zusammengefasst.
Die NADA warnt aus den nachfolgenden Gründen vor der Einnahme bzw. Anwendung CBD-haltiger Produkte.
Cannabidiol, kurz CBD, kann aus Cannabispflanzen gewonnen werden oder synthetisch hergestellt werden und ist als Nahrungsergänzungsmittel, Aroma Öl oder Kosmetikum, beispielsweise in Form von Ölen oder als Cremes, sowie als verschreibungspflichtiges Arzneimittel gegen besondere Formen der Epilepsie erhältlich. Für Athletinnen und Athleten, die einem Dopingkontrollsystem unterliegen, können CBD-Produkte eine Dopingfalle darstellen, denn Cannabispflanzen enthalten die im Wettkampf verbotene Substanz Tetrahydrocannabinol, kurz THC, und weitere im Wettkampf verbotene Cannabinoide. CBD-Produkte können daher undefinierbare Mengen an THC enthalten. Auch wenn auf den Etiketten von CBD-Produkten häufig angegeben wird, dass der THC-Gehalt sehr niedrig ist, fällt er oftmals viel höher aus. Damit besteht die Gefahr einer positiven Dopingprobe auf THC. Zudem sind die Risiken und Nebenwirkungen der Anwendung von CBD noch nicht umfassend erforscht. Gesundheitliche Auswirkungen auf den Körper sind noch nicht absehbar.
Eine wissenschaftliche Publikation zur Abschätzung des Risiko-Potenzials eines positiven Dopingbefunds für Athletinnen und Athleten bei der Verwendung von Cannabidiol-Produkten – u.a. von Dr. rer. nat. Anja Scheiff (Leitung Ressort Medizin) – finden Sie hier: www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/doping-substanzen/doping-lexikon/c/cannabidiol
In China, Mexiko und Guatemala besteht die erhöhte Gefahr des unbeabsichtigten Dopings durch den Verzehr von Fleisch, das mit der verbotenen anabolen Substanz Clenbuterol kontaminiert sein kann. Dies ergaben Untersuchungen u.a. des Manfred-Donike-Instituts und des Zentrums für Präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln (www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/aktuelles-termine/aktuelles/meldung/meldung/clenbuterol-warning-for-athletes). Deshalb rät die NADA bei Reisen in diese Länder zu besonderer Wachsamkeit bei der Ernährung. Denn grundsätzlich ist jede Sportlerin und jeder Sportler selbst dafür verantwortlich, dass sie oder er ihrem oder seinem Körper keine Substanz zuführt, mit der sie oder er bei einer Dopingkontrolle positiv getestet werden kann. Die Thematik ist mittlerweile seit vielen Jahren bekannt. Durch einen sensiblen Umgang mit dem Thema und entsprechende Anpassungen der Ernährung können derartige Fälle vermieden werden.
Bei großen sportlichen Wettkampfveranstaltungen in oben genannten Ländern kann der jeweils zuständige internationale Sportfachverband möglicherweise Auskunft darüber geben, ob für die Veranstaltung zertifizierte Caterer empfohlen werden, die Clenbuterol-freies Fleisch verarbeiten. Weitestmöglich sollte auf den Verzehr von Fleischprodukten verzichtet werden. Vorschläge für konkrete Alternativen zur Deckung des Eiweißbedarfs durch andere, sichere Proteinquellen sollten – wie auch vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) empfohlen (www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Medizin/110224_DOSB_Clenbuterol_Warnung_China.pdf) – über die Ernährungsberaterinnen und -beater der Olympiastützpunkte angefordert werden. Viele Verbände und Vereine sind sensibilisiert für dieses Thema und treffen bei Reisen nach China, Mexiko oder Guatemala entsprechende Vorkehrungen.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass es für Clenbuterol einen Grenzwert im Urin (www.wada-ama.org/sites/default/files/resources/files/tl23_growth_promoters_eng_2021_0.pdf) gibt, der den Umgang mit einer positiven Dopingprobe bestimmt. Auf Basis der heutigen Studienlage wird davon ausgegangen, dass die Konzentration von Clenbuterol im Urin nach dem Verzehr von kontaminiertem Fleisch gering ist. Daher wird eine Clenbuterol-Konzentration von mehr als (>) 5 ng/ml im Urin als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gewertet. Eine Clenbuterol-Konzentration von oder unter (≤) 5 ng/ml im Urin wird als atypisches Analyseergebnis gewertet. In diesem Fall sind weitere Untersuchungen notwendig, um festzustellen, ob der Verzehr von kontaminiertem Fleisch eine Erklärung für das Ergebnis darstellen kann. Im Rahmen dieser weiteren Untersuchungen kann unter anderem eine Haaranalytik (www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/statistical-significance-of-hair-analysis-of-clenbuterol-to-dicriminate) durchgeführt werden. Können Beweise erbracht werden, dass das Ergebnis aufgrund des Verzehrs von kontaminiertem Fleisch zustande gekommen ist, wird der Fall eingestellt. Können jedoch keine solchen Beweise erbracht werden, wird das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gewertet und ein Ergebnismanagement-/ Disziplinarverfahren wird eingeleitet.
Wichtig ist, dass bei einem Nachweis von Clenbuterol in einer Dopingprobe, auch bei vorherigem Aufenthalt in den oben genannten Ländern, das übliche Standardprozedere mit entsprechenden Überprüfungen anläuft und der Beweis erbracht werden muss, dass der Auslöser für ein solches positives Analyseergebnis der unbeabsichtigte Verzehr von kontaminiertem Fleisch ist.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
- www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/doping-substanzen/formen-des-dopings/verbotene-wirkstoffgruppen/anabole-wirkstoffe
- www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/clenbuterol-in-meat-a-source-for-a-positive-doping-control-search-for
- www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/statistical-significance-of-hair-analysis-of-clenbuterol-to-dicriminate
- www.wada-ama.org/sites/default/files/resources/files/td2022mrpl_v1.0_final_eng.pdf
Einige Athletinnen und Athleten spenden hin und wieder oder sogar regelmäßig Blut oder Blutplasma. Da Methoden wie die Rückführung von Blut oder Blutbestandteilen und intravenöse Infusionen auf der Verbotsliste der WADA aufgeführt sind, sollten Athletinnen und Athleten ein paar Regeln beachten, um nicht gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verstoßen. Hier die wichtigsten Regeln für Spenderinnen und Spender sowie Empfängerinnen und Empfänger und die Notwendigkeit von TUE oder Attest:
- Abgabe einer Blutspende: keine TUE und kein Attest erforderlich, ggf. Angaben im Athleten-Blutpass machen
- Abgabe einer Plasmaspende: TUE für Testpool-Athletinnen und -Athleten, Attest und ggf. rückwirkende TUE für Nicht-Testpool-Athletinnen und -/Athleten
- Durchführung einer Dialyse: TUE für Testpool-Athletinnen und -Athleten, Attest und ggf. rückwirkende TUE für Nicht-Testpool-Athletinnen und -/Athleten
- Empfang einer Bluttransfusion: TUE für Testpool-Athletinnen und -Athleten, Attest und ggf. rückwirkende TUE für Nicht-Testpool-Athletinnen und -/Athleten
- Empfang einer Plasmaspende: keine TUE für Testpool-Athletinnen und -Athleten, kein Attest für Nicht-Testpool-Athletinnen und -Athleten, wenn die Verabreichung als intravenöse Infusion im Krankenhaus erfolgt. TUE für Testpool-Athletinnen und -Athleten, Attest für Nicht-Testpool-Athletinnen und -Athleten, wenn die Verabreichung als intravenöse Infusion nicht im Krankenhaus erfolgt.
- Empfang einer intravenösen Infusion von mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden mit erlaubten Substanzen, wenn die Verabreichung im Rahmen von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen erfolgt: keine TUE für Testpool-Athletinnen und -Athleten, kein Attest für Nicht-Testpool-Athletinnen und-Athleten.
- Empfang einer intravenösen Infusion von mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden mit erlaubten Substanzen außerhalb einer Krankenhausbehandlung, eines chirurgischen Eingriffes oder einer klinischen diagnostischen Untersuchung: TUE für Testpool-Athletinnen und-Athleten, Attest für Nicht-Testpool-Athletinnen und-Athleten
- Empfang einer verbotenen Substanz als intravenöse Infusion: TUE für Testpool-Athletinnen und -Athleten, Attest und ggf. rückwirkende TUE für Nicht-Testpool-Athletinnen und-Athleten
Antihistaminika sind erlaubt. Asthmasprays, Augentropfen, Nasensprays und Hautcremes mit Wirkstoffen aus der Gruppe der Glucocorticoide (Kortison) sind ebenfalls erlaubt. Zudem dürfen vier bronchienerweiternde Wirkstoffe (sogenannte Beta-2-Agonisten), jeweils mit Tageshöchstdosen, inhalativ eingesetzt werden:
- Salbutamol bis zu 600 µg über 8 Stunden und maximal 1600 µg über 24 Stunden
- Salmeterol bis zu 200 µg über 24 Stunden
- Formoterol bis zu 54 µg über 24 Stunden
- Vilanterol bis zu 25 μg über 24 Stunden
Auch erlaubte Medikamente sollten bei Dopingkontrollen angegeben werden. Ein Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung bzw. ein Attest ist für erlaubte Medikamente nicht erforderlich. Bei der NADA eingereichte Anträge, Atteste und medizinische Unterlagen zu erlaubten Medikamenten werden umgehend an den Absender zurückgesandt. Weitere Informationen finden Sie in unter www.nadamed.de.
Viele Athletinnen und Athleten glauben, dass sie ihren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf nur mit Nahrungsergänzungsmitteln decken können. Vor der Einnahme solcher Produkte allein unter diesem Aspekt warnt die NADA eindringlich. Denn wie für Arzneimittel gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel: „Dosis facit venenum“ (deutsch: Die Dosis macht das Gift). Werden einzelne Nährstoffe in zu großen Mengen zugeführt, können ernsthafte Nebenwirkungen auftreten. Nahrungsergänzungsmittel enthalten oft Nährstoffe in überhöhten Mengen und isolierter Form. Zudem werden immer wieder verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel gefunden. Je nach Herkunft können verbotene Substanzen gezielt beigefügt worden sein – diese Nahrungsergänzungsmittel wurden bewusst gefälscht – oder als Rückstände beim Abfüllprozess in Produkte gelangen. Der Konsum solcher Nahrungsergänzungsmittel kann zu einem unabsichtlichen Dopingbefund führen. Daher rät die NADA zu einem reflektierten Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln.
Die Notwendigkeit der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels muss kritisch hinterfragt werden. Wenn wirklich Mangelerscheinungen vorliegen, sollten nur ärztlich verordnete Arzneimittel genommen werden. Diese unterliegen strengen gesetzlichen Kontrollen und Auflagen; so müssen zum Beispiel ausnahmslos alle Inhaltstoffe in der Packungsbeilage aufgeführt sein, und es muss auf alle möglichen Nebenwirkungen hingewiesen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird außerdem genau festlegen, wie das Medikament eingenommen werden muss, um eine Überdosierung zu vermeiden. Insbesondere aber werden Arzneimittel einer strengen Qualitäts- und Reinheitsprüfung unterzogen.
Vor dem Konsum eines Nahrungsergänzungsmittels sollte unbedingt überprüft werden, ob das gewünschte Produkt von einer unabhängigen Institution auf das Vorhandensein von verbotenen Substanzen getestet wurde oder zumindest eine Selbstauskunft des Herstellers zur Produktreinheit vorliegt. All diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln vorhandene Doping-Risiko zu reduzieren. Gänzlich auszuschließen, ist es jedoch nicht.
Als Nahrungsergänzungsmittel werden Lebensmittel bezeichnet, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Da sie als Lebensmittel gelten, benötigen Nahrungsergänzungsmittel – anders als Arzneimittel – keine behördliche Zulassung. Sie werden demnach auch nicht auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit und stoffliche Reinheit hin überprüft. Laut Nahrungsergänzungsmittel- und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung müssen zwar generell alle Zutaten auf der Packung angegeben werden, dies ist allerdings in der Praxis nicht immer realisiert.
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Nahrungsergänzungsmittel gelten als ein Einstieg in die sogenannte Dopingmentalität. Nach dem Motto „für jedes Problem gibt es ein Mittel“ fördern sie eine Dopingmentalität.
Zum Video "Nahrungsergänzungsmittel im Sport" bei YouTube
Kölner Liste®:
Auf der Kölner Liste® sind Nahrungsergänzungsmittel (NEM) gelistet, die auf Dopingsubstanzen getestet wurden.