
Aktuelle medizinische Hinweise und Warnungen
Sie leiden aktuell an Heuschnupfen oder Asthma bronchiale? Sie wollen Blutplasma spenden? Nehmen Sie Nahrungsergänzungsmittel? Sie fragen sich, ob eine Anwendung von CBD-Öl zu einer positiven Dopingprobe führen kann? Vielleicht planen Sie eine Reise nach China oder Mexiko?
Folgend geben wir Ihnen wichtige Hinweise und Antworten zu diesen Fragen.
Ab dem 1. Januar 2023 wird die bisher gültige Attest-Regelung der NADA für Nicht-Testpool-Athletinnen und -Athleten durch die Regelung des International Standard for Therapeutic Use Exemptions(ISTUE) der WADA ersetzt. In Deutschland gilt der nationale Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Alle Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool der NADA und keiner TUE-pflichtigen Liga angehören, und verbotene Substanzen oder Methoden anwenden, müssen ab dem 1. Januar 2023 nach einer Dopingkontrolle und nach Aufforderung durch die NADA eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen. Die alleinige Vorlage eines fachärztlichen Attests ist nicht mehr ausreichend. Weitere Informationen finden Sie hier: zur Seite „Regelung für Nicht-Testpool-Athleten*innen"
Wichtig: Die Beantragung einer TUE ist von Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool der NADA und keiner TUE-pflichtigen Liga angehören, erst nach einer Dopingkontrolle notwendig. Die Athletinnen und Athleten werden in diesen Fällen persönlich von der NADA kontaktiert und zur Beantragung einer TUE aufgefordert. Im Vorhinein ist keine Antragstellung notwendig. Sobald zusätzliche Schritte der betroffenen Athletinnen und Athleten notwendig sind, wird die NADA unmittelbar Kontakt aufnehmen und umfassend informieren.
Die Anwendung von Testosteron ist innerhalb und außerhalb von Wettkämpfen verboten. Testpool-Athleten müssen für die Anwendung von Testosteron vorab eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen. Alle Athleten, die keinem Testpool angehören, müssen nach einer Wettkampf-Dopingkontrolle und nach Aufforderung durch die NADA eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung für Testosteron beantragen. Bezüglich der Regelungen für internationale Wettkämpfe und Wettkämpfe im Ausland sollten alle Athleten, die keinem Testpool der NADA angehören, unbedingt ihren zuständigen internationalen Sportfachverband kontaktieren.
Wichtig: Die Erteilung einer TUE für die Anwendung von Testosteron ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Insbesondere muss nach den derzeitigen Vorgaben der WADA bei Testosteronmangel zwingend eine organische Ursache der Erkrankung belegt sein. Als mögliche organische Ursachen für einen Testosteronmangel nennt die WADA z.B. genetische Anomalien, Gewebeschädigungen der Hoden durch Traumen, Torsion, Tumore, Bestrahlungen, Chemotherapie und genetische Anomalien und Tumore der Hypophyse. Für einen funktionell bedingten Testosteronmangel (z.B. durch Stress, Übergewicht, Mangelernährung, Übertraining, Alter) kann keine TUE erteilt werden. Dies gilt für alle Athleten, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Testpool.
Mit der Verbotsliste 2022 wurde die Regelung zur Anwendung von Glucocorticoiden (= Kortison) angepasst. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Anwendung von Glucocorticoiden auf jeglichen injizierbaren, oralen und rektalen Wegen im Wettkampf verboten. Außerhalb des Wettkampfes ist die Anwendung erlaubt. Die Anwendung von Glucocorticoiden in anderen Anwendungsarten wie z.B. dermal (auf der Haut), nasal (in der Nase) oder inhalativ (in der Lunge als Spray) ist jederzeit erlaubt.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Nach derzeitigem Wissensstand enthalten COVID-19-Impfstoffe keine verbotenen Substanzen und Impfungen stellen keine verbotenen Methoden dar.
Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema COVID-19 und COVID-19-Impfstoffe hat die WADA unter www.wada-ama.org/en/resources/world-anti-doping-program/covid-19-athlete-qa zusammengefasst.
Die Anwendung der Substanz Cannabidiol ist nach dem Doping-Reglement der WADA nicht verboten. Die NADA warnt aber dennoch aus den nachfolgenden Gründen vor der Einnahme bzw. Anwendung CBD-haltiger Produkte:
Cannabidiol, kurz CBD, kann aus Cannabispflanzen gewonnen werden oder synthetisch hergestellt werden und ist als Nahrungsergänzungsmittel, Aroma Öl oder Kosmetikum, beispielsweise in Form von Ölen oder als Cremes, sowie als verschreibungspflichtiges Arzneimittel gegen besondere Formen der Epilepsie erhältlich. Für Athletinnen und Athleten, die einem Dopingkontrollsystem unterliegen, können CBD-Produkte eine Dopingfalle darstellen, denn Cannabispflanzen enthalten die im Wettkampf verbotene Substanz Tetrahydrocannabinol, kurz THC, und weitere im Wettkampf verbotene Cannabinoide. CBD-Produkte können daher undefinierbare Mengen an THC enthalten. Auch wenn auf den Etiketten von CBD-Produkten häufig angegeben wird, dass der THC-Gehalt sehr niedrig ist, fällt er oftmals viel höher aus. Damit besteht die Gefahr einer positiven Dopingprobe auf THC. Zudem sind die Risiken und Nebenwirkungen der Anwendung von CBD noch nicht umfassend erforscht. Gesundheitliche Auswirkungen auf den Körper sind noch nicht absehbar.
Eine wissenschaftliche Publikation zur Abschätzung des Risiko-Potenzials eines positiven Dopingbefunds für Athletinnen und Athleten bei der Verwendung von Cannabidiol-Produkten – u.a. von Dr. rer. nat. Anja Scheiff (Leitung Ressort Medizin) – finden Sie hier: www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/doping-substanzen/doping-lexikon/c/cannabidiol
In China, Mexiko und Guatemala besteht die erhöhte Gefahr des unbeabsichtigten Dopings durch den Verzehr von Fleisch, das mit der verbotenen anabolen Substanz Clenbuterol kontaminiert sein kann. Dies ergaben Untersuchungen u.a. des Manfred-Donike-Instituts und des Zentrums für Präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln (www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/aktuelles-termine/aktuelles/meldung/meldung/clenbuterol-warning-for-athletes). Deshalb rät die NADA bei Reisen in diese Länder zu besonderer Wachsamkeit bei der Ernährung. Denn grundsätzlich ist jede Sportlerin und jeder Sportler selbst dafür verantwortlich, dass sie oder er ihrem oder seinem Körper keine Substanz zuführt, mit der sie oder er bei einer Dopingkontrolle positiv getestet werden kann. Die Thematik ist mittlerweile seit vielen Jahren bekannt. Durch einen sensiblen Umgang mit dem Thema und entsprechende Anpassungen der Ernährung können derartige Fälle vermieden werden.
Bei großen sportlichen Wettkampfveranstaltungen in oben genannten Ländern kann der jeweils zuständige internationale Sportfachverband möglicherweise Auskunft darüber geben, ob für die Veranstaltung zertifizierte Caterer empfohlen werden, die Clenbuterol-freies Fleisch verarbeiten. Weitestmöglich sollte auf den Verzehr von Fleischprodukten verzichtet werden. Vorschläge für konkrete Alternativen zur Deckung des Eiweißbedarfs durch andere, sichere Proteinquellen sollten – wie auch vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) empfohlen (www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Medizin/110224_DOSB_Clenbuterol_Warnung_China.pdf) – über die Ernährungsberaterinnen und -beater der Olympiastützpunkte angefordert werden. Viele Verbände und Vereine sind sensibilisiert für dieses Thema und treffen bei Reisen nach China, Mexiko oder Guatemala entsprechende Vorkehrungen.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass es für Clenbuterol einen Grenzwert im Urin (www.wada-ama.org/sites/default/files/resources/files/tl23_growth_promoters_eng_2021_0.pdf) gibt, der den Umgang mit einer positiven Dopingprobe bestimmt. Auf Basis der heutigen Studienlage wird davon ausgegangen, dass die Konzentration von Clenbuterol im Urin nach dem Verzehr von kontaminiertem Fleisch gering ist. Daher wird eine Clenbuterol-Konzentration von mehr als (>) 5 ng/ml im Urin als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gewertet. Eine Clenbuterol-Konzentration von oder unter (≤) 5 ng/ml im Urin wird als atypisches Analyseergebnis gewertet. In diesem Fall sind weitere Untersuchungen notwendig, um festzustellen, ob der Verzehr von kontaminiertem Fleisch eine Erklärung für das Ergebnis darstellen kann. Im Rahmen dieser weiteren Untersuchungen kann unter anderem eine Haaranalytik (www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/statistical-significance-of-hair-analysis-of-clenbuterol-to-dicriminate) durchgeführt werden. Können Beweise erbracht werden, dass das Ergebnis aufgrund des Verzehrs von kontaminiertem Fleisch zustande gekommen ist, wird der Fall eingestellt. Können jedoch keine solchen Beweise erbracht werden, wird das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gewertet und ein Ergebnismanagement-/ Disziplinarverfahren wird eingeleitet.
Wichtig ist, dass bei einem Nachweis von Clenbuterol in einer Dopingprobe, auch bei vorherigem Aufenthalt in den oben genannten Ländern, das übliche Standardprozedere mit entsprechenden Überprüfungen anläuft und der Beweis erbracht werden muss, dass der Auslöser für ein solches positives Analyseergebnis der unbeabsichtigte Verzehr von kontaminiertem Fleisch ist.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
- www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/doping-substanzen/formen-des-dopings/verbotene-wirkstoffgruppen/anabole-wirkstoffe
- www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/clenbuterol-in-meat-a-source-for-a-positive-doping-control-search-for
- www.wada-ama.org/en/resources/science-medicine/statistical-significance-of-hair-analysis-of-clenbuterol-to-dicriminate
- www.wada-ama.org/sites/default/files/resources/files/td2022mrpl_v1.0_final_eng.pdf
Einige Athletinnen und Athleten spenden hin und wieder oder sogar regelmäßig Blut oder Blutplasma. Da Methoden wie die Rückführung von Blut oder Blutbestandteilen und intravenöse Infusionen auf der Verbotsliste der WADA aufgeführt sind, sollten Athletinnen und Athleten ein paar Regeln beachten, um nicht gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verstoßen. Hier die wichtigsten Regeln für Spenderinnen und Spender sowie Empfängerinnen und Empfänger. Müssen bei Testpool-Athletinnen und -Athleten verbotene Methoden eingesetzt werden, müssen sie vorab eine Medizinische Ausnahmegenehmigung bei der NADA beantragen. Bei Athletinnen und Athleten, die keinem Testpool angehören, ist eine Anwendung zunächst ohne Medizinische Ausnahmegenehmigung möglich. Sollten sie jedoch einer Wettkampf-Dopingkontrolle unterzogen werden, müssen sie nach Aufforderung durch die NADA eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen.
- Abgabe einer Blutspende: erlaubt, ggf. Angaben im Athleten-Blutpass machen
- Abgabe einer Plasmaspende: verboten
- Durchführung einer Dialyse: verboten
- Empfang einer Bluttransfusion: verboten
- Empfang einer Plasmaspende: erlaubt, wenn die Verabreichung als intravenöse Infusion im Krankenhaus erfolgt. Verboten, wenn die Verabreichung als intravenöse Infusion nicht im Krankenhaus erfolgt.
- Empfang einer intravenösen Infusion von mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden mit erlaubten Substanzen, wenn die Verabreichung im Rahmen von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen erfolgt: erlaubt
- Empfang einer intravenösen Infusion von mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden mit erlaubten Substanzen außerhalb einer Krankenhausbehandlung, eines chirurgischen Eingriffes oder einer klinischen diagnostischen Untersuchung: verboten
- Empfang einer verbotenen Substanz als intravenöse Infusion: verboten
Antihistaminika sind erlaubt. Asthmasprays, Augentropfen, Nasensprays und Hautcremes mit Wirkstoffen aus der Gruppe der Glucocorticoide (Kortison) sind ebenfalls erlaubt. Zudem dürfen vier bronchienerweiternde Wirkstoffe (sogenannte Beta-2-Agonisten), jeweils mit Tageshöchstdosen, inhalativ eingesetzt werden:
- Salbutamol bis zu 600 µg über 8 Stunden und maximal 1600 µg über 24 Stunden
- Salmeterol bis zu 200 µg über 24 Stunden
- Formoterol bis zu 54 µg über 24 Stunden
- Vilanterol bis zu 25 μg über 24 Stunden
Auch erlaubte Medikamente sollten bei Dopingkontrollen angegeben werden. Ein Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung bzw. ein Attest ist für erlaubte Medikamente nicht erforderlich. Bei der NADA eingereichte Anträge, Atteste und medizinische Unterlagen zu erlaubten Medikamenten werden umgehend an den Absender zurückgesandt. Weitere Informationen finden Sie in unter www.nadamed.de.
Viele Athletinnen und Athleten glauben, dass sie ihren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf nur mit Nahrungsergänzungsmitteln decken können. Vor der Einnahme solcher Produkte allein unter diesem Aspekt warnt die NADA eindringlich. Denn wie für Arzneimittel gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel: „Dosis facit venenum“ (deutsch: Die Dosis macht das Gift). Werden einzelne Nährstoffe in zu großen Mengen zugeführt, können ernsthafte Nebenwirkungen auftreten. Nahrungsergänzungsmittel enthalten oft Nährstoffe in überhöhten Mengen und isolierter Form. Zudem werden immer wieder verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel gefunden. Je nach Herkunft können verbotene Substanzen gezielt beigefügt worden sein – diese Nahrungsergänzungsmittel wurden bewusst gefälscht – oder als Rückstände beim Abfüllprozess in Produkte gelangen. Der Konsum solcher Nahrungsergänzungsmittel kann zu einem unabsichtlichen Dopingbefund führen. Daher rät die NADA zu einem reflektierten Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln.
Die Notwendigkeit der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels muss kritisch hinterfragt werden. Wenn wirklich Mangelerscheinungen vorliegen, sollten nur ärztlich verordnete Arzneimittel genommen werden. Diese unterliegen strengen gesetzlichen Kontrollen und Auflagen; so müssen zum Beispiel ausnahmslos alle Inhaltstoffe in der Packungsbeilage aufgeführt sein, und es muss auf alle möglichen Nebenwirkungen hingewiesen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird außerdem genau festlegen, wie das Medikament eingenommen werden muss, um eine Überdosierung zu vermeiden. Insbesondere aber werden Arzneimittel einer strengen Qualitäts- und Reinheitsprüfung unterzogen.
Vor dem Konsum eines Nahrungsergänzungsmittels sollte unbedingt überprüft werden, ob das gewünschte Produkt von einer unabhängigen Institution auf das Vorhandensein von verbotenen Substanzen getestet wurde oder zumindest eine Selbstauskunft des Herstellers zur Produktreinheit vorliegt. All diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln vorhandene Doping-Risiko zu reduzieren. Gänzlich auszuschließen, ist es jedoch nicht.
Als Nahrungsergänzungsmittel werden Lebensmittel bezeichnet, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Da sie als Lebensmittel gelten, benötigen Nahrungsergänzungsmittel – anders als Arzneimittel – keine behördliche Zulassung. Sie werden demnach auch nicht auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit und stoffliche Reinheit hin überprüft. Laut Nahrungsergänzungsmittel- und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung müssen zwar generell alle Zutaten auf der Packung angegeben werden, dies ist allerdings in der Praxis nicht immer realisiert.
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Nahrungsergänzungsmittel gelten als ein Einstieg in die sogenannte Dopingmentalität. Nach dem Motto „für jedes Problem gibt es ein Mittel“ fördern sie eine Dopingmentalität.
Zum Video "Nahrungsergänzungsmittel im Sport" bei YouTube
Kölner Liste®:
Auf der Kölner Liste® sind Nahrungsergänzungsmittel (NEM) gelistet, die auf Dopingsubstanzen getestet wurden.