FAQ
Finden Sie zu häufig gestellten Fragen entsprechende Antworten.
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Der NADA ist durchaus bewusst, dass die wirksame Unterzeichnung verschiedener Schriftstücke für die Verbände administrativ problematisch und rechtlich schwierig sein kann. Die NADA ist jedoch genauso wie Verbände und Athlet*innen an die rechtlichen/gesetzlichen Rahmenbestimmungen gebunden. Es kommt also nicht darauf an, was die NADA akzeptieren möchte, sondern was rechtlich akzeptabel ist, um wirksam zu sein. Es liegt diesbezüglich also nicht im Ermessen der NADA, welche Art von Unterschriften akzeptiert werden, vielmehr sind zum wirksamen Abschluss je nach Schriftstück die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zwingend einzuhalten.
Bei Schiedsvereinbarungen handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Parteien (hier: Athlet*in und Verband), dass bestimmte Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor privatrechtlich organisierten Schiedsgerichten entschieden werden: es geht also um den Rechtsweg bei Streitigkeiten. In Anti-Doping-Vereinbarungen als einer Art von Athletenvereinbarungen geht es dagegen darum, dass Athlet*innen bestimmte Regelwerke (hier: Anti-Doping-Bestimmungen) anerkennen und dabei noch weitere Dinge mit dem Verband vereinbaren; dies kann entweder in Form eines zweiseitigen Vertrages (also Athlet*in und Verband) geschehen oder aber auch durch eine einseitige Anerkennung bestimmter Vertragsinhalte (also Unterzeichnung nur durch den/die Athlet*in). Für diese unterschiedlichen Formen von Vereinbarungen/Erklärungen gibt es auch unterschiedliche Formvorschriften. Diese sind gesetzlich vorgegeben und können durch die Parteien nur in manchen Konstellationen frei gewählt werden.
Die Formvorschriften für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht sind in § 1031 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Besonders zu beachten ist dabei § 1031 Abs. 5 ZPO, wonach immer dann, wenn Athlet*innen als „Verbraucher“ i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu betrachten sind, sehr strenge Formvorgaben gelten. So muss die Schiedsvereinbarung dann von allen Vertragsparteien – also von Athlet*in UND Verband – eigenhändig unterschrieben werden (handschriftliche Originalunterschrift) und darf keine anderen Vereinbarungen als die Schiedsabrede und Verfahrensregelungen enthalten. Da der Großteil aller deutschen Athlet*innen als „Verbraucher“ i.S.d. § 13 BGB gilt, sind die strengen Formvorschriften nahezu immer zu beachten.
Diese geforderte schriftliche Form (handschriftliche Originalunterschrift) kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Das bedeutet, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Damit ist jedoch nicht z.B. das Unterschreiben auf einem elektronischen Gerät, wie einem Tablet, zu verstehen. Qualifizierte elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung (Überprüfbarkeit der Urheberschaft) dienen. Dafür muss nach der eIDAS-Verordnung ein Unternehmen beauftragt werden, das gemäß den technischen Anforderungen in der Lage ist, Zertifikate für eine qualifizierte elektronische Signatur auszustellen. Die qualifizierte elektronische Signatur basiert auf einem Schlüsselpaar, welches einer Person eindeutig zugeordnet werden kann. Mit Hilfe einer Chipkarte, eines Kartenlesegerätes, eines USB-Sticks, eines entsprechenden Computerprogramms oder auch fern ausgelöst ist es dann möglich, eine solche qualifizierte Signatur elektronisch zu erstellen, die nur der unterschreibenden Person zugeordnet werden kann.
Die NADA empfiehlt die Verwendung entsprechender Muster-Schiedsvereinbarungen, die auf der Webseite der NADA zum Download zur Verfügung stehen.
Ja. Die NADA akzeptiert eine digitale Unterschrift unter einer „Anti-Doping-Vereinbarung“/„Athletenvereinbarung“, da für diese keine besonderen Formvorschriften bestehen.
Bei einer „Anti-Doping-Vereinbarung“/„Athletenvereinbarung“ handelt es sich um eine einseitige Erklärung, mit der vor allem die Geltung von Anti-Doping-Bestimmungen für sich selbst ausdrücklich akzeptiert wird, und die nur von Athlet*innen/Athlet*innenbetreuer*innen unterzeichnet werden muss. Hierfür gelten keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften, es kommt vielmehr darauf an, dass sich im Streitfall beweisen lässt, dass der/die Athlet*in/Athlet*innenbetreuer*in das entsprechende Regelwerk tatsächlich anerkannt hat. Insofern reicht für solche Vereinbarungen/Erklärungen auch eine allgemeine „digitale Unterschrift“ aus, mit welcher der klare Wille für eine entsprechende Willenserklärung erkennbar ist.
Der DBS-Prozess ermöglicht eine einfache Blutentnahme. Für die A- und B-Probe reichen bei der DBS-Methode insgesamt 0,06 ml aus. Das geringe Volumen kann jede*r zur Verfügung stellen,
dies sollte kein Problem darstellen. Falls nach drei Punktionsversuchen die Mindestmenge nicht erreicht wurde, wird die DBS-Probenahme beendet.
Athletinnen und Athleten können, wie bereits bei den klassischen Kontrollsituationen auch, ihre DBS-Kontrolle in den sozialen Netzen veröffentlichen. Sie sollten jedoch bei der Veröffentlichung darauf achten, dass der Probencode nicht erkenntlich ist. Die NADA freut sich immer über Verlinkungen.
Ja, da der DBS-Test seit 1. September 2021 im gültigen neuen Technischen Dokument „Dried Blood Spot (DBS) for Doping Control“ der Welt Anti-Doping Agentur verankert ist, können auch andere Testing Authorities, wie Nationale Anti-Doping-Organisationen (NADOs), die DBS-Methode durchführen.
Der Test folgt, wie die klassischen Blut- und Urinkontrollen, festgelegten Standards, die die Integrität und Unversehrtheit der Probe sicherstellen. Einen Rückschluss auf die Athletinnen und Athleten ist im Labor durch die anonymisierten Proben nicht möglich, da alle Dokumente zur Identifizierung der Athletin oder des Athleten ausschließlich bei der NADA verbleiben. Die Labore berichten die Analyseergebnisse, die Zuordnung zu den Athletinnen und Athleten erfolgt durch die NADA.
Aktuell wird die Analytik im Bereich DBS immer weiter ausgebaut. Federführend ist hier u. a. das WADA-akkreditierte Labor in Köln. Die DBS-Methode, mit dem aktuell vorhandenen analytischen Spektrum, kann ergänzend zu den klassischen Probenmatrices eingesetzt werden. Urin bietet nach wie vor die größten analytischen Möglichkeiten insbesondere bei der retrospektiven Nachweismöglichkeit von anabol androgenen Steroiden. Reguläre Blutproben sind zudem für den Athlete Biological Passport (APB) notwendig.
Ja, der DBS-Test ist seit dem 1. September 2021 Teil der Anti-Doping-Teststrategie und kann regulär von den Testing Authorities eingesetzt werden. Eine Verweigerung kann gemäß dem gültigen Anti-Doping-Regelwerk zu einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen führen.
Im Vergleich zu den bisher durchgeführten Dopingkontrollen liegt ein Vorteil in der minimalinvasiven Durchführung von DBS-Proben. Während bei der regulären Blutabnahme ein Einstich in eine Vene der Athletin oder des Athleten erfolgt, wird bei der DBS-Methode lediglich Kapillarblut abgenommen. Dafür ist nur ein kleiner „Piks“ z. B. in eine Fingerkuppe notwendig. Im Vergleich zur Urinprobe ist bei einer Blutprobe die Sichtkontrolle durch die Form der Abnahme offensichtlich – auch bei der DBS-Methode.
Seit dem 1. September 2021 ist der Einsatz der DBS-Methode im Rahmen von Dopingkontrollen im gültigen neuen Technischen Dokument „Dried Blood Spot (DBS) for Doping Control“ der WADA verankert und jederzeit möglich. Damit sind die Ergebnisse der DBS-Proben justiziabel.
DBS ist eine Technik, die seit mehr als 50 Jahren, z. B. beim Neugeborenen-Screening zur Erkennung von Stoffwechselstörungen, eingesetzt wird. Vorteil des DBS-Tests ist neben dem minimal-invasiven Eingriff im Vergleich zu den gängigen intravenösen Blutabnahmen das verhältnismäßig geringe Volumen an Blut (i.d.R. 0,06 ml), das für eine Analyse notwendig ist. Das von der WADA akkreditierte Labor an der Deutschen Sporthochschule Köln, das Institut für Biochemie, verfügt über die notwendige technische Ausstattung, um die äußerst geringen Substanzmengen, die in einem Blutstropfen zur Verfügung stehen, durch hochempfindliche chromatographische, massenspektrometrische Verfahren zu detektieren.
Die Abnahme von DBS-Proben erfolgt minimal-invasiv. Je nach angewendeter Technik erfolgt entweder ein kleiner Stich in die Fingerbeere, oder mit einem speziell entwickelten Abnahmegerät am Oberarm. Bei beiden Möglichkeiten werden ein paar Blutstropfen auf einem Filterpapier aufgefangen und getrocknet.
Mit dem Einsatz der DBS-Methode ändert sich auch die Dopingkontrolle für Athletinnen und Athleten. In den Fällen, in denen DBS-Proben genommen werden, ist der Abnahmeprozess zeitlich kürzer und weniger invasiv. Die Variabilität des Kontrollsystems wird erweitert. Zudem verspricht sich die NADA neue Erkenntnisse aus der Analytik der DBS-Proben.
Als Nahrungsergänzungsmittel (NEM) werden Lebensmittel bezeichnet, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Da sie als Lebensmittel gelten, benötigen NEM – anders als Arzneimittel – keine Zulassung. Sie werden demnach auch nicht auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit hin überprüft. Laut Nahrungsergänzungsmittel- und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung müssen generell alle Zutaten auf der Packung angegeben werden. Dies ist allerdings in der Praxis nicht immer der Fall. Grundsätzlich stehen die darin enthaltenen Vitamine, Mineralstoffe, Proteine, Kohlenhydrate etc. derzeit nicht auf der Verbotsliste. Sie werden üblicherweise über die Nahrung aufgenommen. Viele Athletinnen und Athleten glauben aber, dass sie ihren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf nur mit Nahrungsergänzungsmitteln decken können. Vor der Einnahme solcher Produkte allein unter diesem Aspekt warnt die NADA eindringlich. Denn wie für Arzneimittel gilt auch für NEM: „Dosis facit venenum“ (deutsch: Die Dosis macht das Gift). Werden einzelne Nährstoffe in zu großen Mengen zugeführt, können ernsthafte Nebenwirkungen auftreten. NEM enthalten oft Nährstoffe in überhöhten Mengen und isolierter Form.
Nein, der Konsum von Nahrungsergänzungsmittel (NEM) ist erst einmal nicht verboten. Dennoch rät die NADA aus verschiedenen Gründen von der Einnahme ab, da u.a. regelmäßig verunreinigte und gefälschte NEM gefunden werden. Zudem ist es aus Sicht der NADA fatal, wenn Sportlerinnen und Sportler früh lernen, dass sie sich etwas von außen zuführen müssen, um gut zu sein, seien es Schmerzmittel oder sogenannte NEM. Bei tatsächlich festgestellten Versorgungsmängeln sollte ein entsprechendes Medikament eingesetzt werden, da Medikamente anders kontrolliert werden als NEM, die als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel gelten.
Die NADA rät dazu, beim Einsatz von Nahrungsergänzungsmittel (NEM) unbedingt folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Notwendigkeit des NEM muss kritisch hinterfragt werden. Wenn wirklich Mangelerscheinungen vorliegen, sollten nur ärztlich verordnete Arzneimittel genommen werden. Diese unterliegen strengen Kontrollen und Auflagen, so müssen zum Beispiel ausnahmslos alle Inhaltstoffe in der Packungsbeilage aufgeführt sein und es muss auf alle möglichen Nebenwirkungen hingewiesen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird außerdem genau festlegen, wie das Medikament eingenommen werden muss, um eine Überdosierung zu vermeiden.
Vor dem Konsum eines NEM sollte unbedingt überprüft werden, ob das gewünschte Produkt von einer unabhängigen Institution auf das Vorhandensein von verbotenen Substanzen getestet wurde oder zumindest eine Selbstauskunft des Herstellers zur Produktreinheit vorliegt. All diese Maßnahmen tragen dazu bei, das durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln vorhandene Doping-Risiko zu reduzieren. Gänzlich auszuschließen ist es jedoch nicht.
Auf der Kölner Liste® sind NEM gelistet, die auf Dopingsubstanzen getestet wurden.
Nach Abschluss des Ergebnismanagementverfahrens kann die NADA einen Sanktionsbescheid ausstellen. Dieser enthält eine Zusammenfassung aller relevanten Tatbestände sowie die Konsequenzen. Die Athletin bzw. der Athlet hat innerhalb von zwanzig Tagen die Möglichkeit, den Sanktionsbescheid zu akzeptieren oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verlangen.
Ergebnismanagement bezeichnet gemäß Art. 7.1.1 des NADC den Vorgang ab Kenntnis von einem „Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis“ oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtversäumnis oder einer Versäumten Kontrolle bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens.
Die Sanktionen sind je nach Schwere und Umständen des Dopingverstoßes sowie Grad des Verschuldens der Athletin bzw. des Athleten unterschiedlich. Nach dem NADC kann bereits bei einem Erstverstoß eine Vier-Jahres-Sperre verhängt werden. Informationen über die möglichen Sanktionen finden Sie im NADC (in Artikel 10 und 11).
Nein, der Konsum von Nahrungsergänzungsmittel (NEM) ist erst einmal nicht verboten. Dennoch rät die NADA aus verschiedenen Gründen von der Einnahme ab, da u.a. regelmäßig verunreinigte und gefälschte NEM gefunden werden. Zudem ist es aus Sicht der NADA fatal, wenn Sportlerinnen und Sportler früh lernen, dass sie sich etwas von außen zuführen müssen, um gut zu sein, seien es Schmerzmittel oder sogenannte NEM. Bei tatsächlich festgestellten Versorgungsmängeln sollte ein entsprechendes Medikament eingesetzt werden, da Medikamente anders kontrolliert werden als NEM, die als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel gelten.
Die meisten Dopingmittel sind Medikamente, die bei bestimmten Erkrankungen gezielt ärztlich verordnet werden. Wenn gesunde Menschen ein solches Mittel zum Zweck der Leistungssteigerung einnehmen, kann das gravierende gesundheitliche Auswirkungen haben. Zudem haftet Sportlerinnen und Sportler, die des Dopings überführt wurden, immer ein gewisser Zweifel an, auch wenn zukünftige Tests negativ verlaufen. Das Image leidet, Freunde und Mannschaftskolleginnen und -kollegen wenden sich ab. Dopende Athletinnen und Athleten belügen und betrügen aber nicht nur die anderen, sondern auch sich selbst. Doping hat auch rechtliche Folgen: Ausschluss, Aberkennung von Erfolgen und Sperren. Bei Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen gibt es klar geregelte Sanktionen. Im Mannschaftssport kann das sogar das ganze Team betreffen. Doping kann auch schwere finanzielle Folgen haben. Bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln müssen finanzielle Förderungen und Preisgelder zurückgezahlt werden. In Sponsorenverträgen werden meist ebenfalls Regelungen zu positiven Testergebnissen getroffen. Somit versiegen nicht nur alle Einnahmequellen aus dem Bereich des Sports; im Fall der Fälle bleiben Überführte auf einem Berg von Schulden sitzen.
Die Verbotsliste der WADA führt die Substanzen und Methoden auf, deren Anwendung gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen der NADA und WADA im Sport verboten ist. In den Substanzklassen „S7. Narkotika“, „S8. Cannabinoide“ und „S9. Glucocorticoide“ weist die WADA-Verbotsliste Medikamente mit unterschiedlich stark ausgeprägten schmerzlindernden pharmakologischen Eigenschaften aus, deren Anwendung als Doping gilt. Die Anwendung der in diesen Klassen genannten Substanzen ist gemäß der aktuellen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb von Wettkämpfen verboten. Substanzen mit schmerzlindernden Eigenschaften im engeren pharmakologischen Sinne sind in der Substanzklasse „S7. Narkotika“ aufgeführt. Zu den Narkotika zählen zum einen Rauschdrogen (z. B. Heroin), die keine Verwendung als Medikamente finden, zum anderen aber auch sogenannte Opioid-Analgetika (z. B. Oxycodon), die zur Behandlung starker bis sehr starker Schmerzen (z. B. bei Operationen, Krebs-Erkrankungen, chronischen Schmerzen) als Arzneimittel zugelassen sind. Sie unterliegen in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz und sind in Apotheken nur durch entsprechende ärztliche Verschreibung erhältlich.
Neben den genannten Substanzen bzw. Substanzklassen gibt es eine Vielzahl von weiteren Arzneistoffen mit schmerzlindernden Eigenschaften. Die meisten werden unter dem Begriff nichtsteroidale Anti-Rheumatika (NSAR) zusammengefasst. Zu den bekanntesten und am häufigsten therapeutisch eingesetzten Schmerzmitteln zählen beispielsweise die Wirkstoffe Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Paracetamol. Sie werden häufig im Rahmen der Selbstmedikation bei Kopfschmerzen und leichten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates angewendet und sind als freiverkäufliche Arzneimittel in Apotheken erhältlich. Bei stärkeren Schmerzen werden sie ärztlich verordnet und sind in höherer Dosierung in der Regel verschreibungspflichtig. Die schmerzstillenden Eigenschaften dieser Wirkstoffe sind deutlich schwächer ausgeprägt als die der Opiod-Narkotika.
Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Paracetamol und weitere nicht-opioide Schmerzmittel sind nicht auf der WADA-Verbotsliste aufgeführt. Wenden Sportler*innen Schmerzmittel, deren Wirkstoffe nicht auf der WADA-Verbotsliste aufgeführt sind, prophylaktisch an, kann dies als Medikamentenmissbrauch bezeichnet werden, der – insbesondere auf Dauer – zu schweren körperlichen Nebenwirkungen führen kann. Diese Art der prophylaktischen Anwendung gilt allerdings nicht als Doping.
Der Missbrauch von Schmerzmitteln ist nicht erst seit heute ein Problem – in Sport und Gesellschaft. Die NADA rät grundsätzlich dazu, die Einnahme von Schmerzmitteln zu hinterfragen und sehr genau zu prüfen.
Die Regelungen für Kortison (= Glucocorticoide) sind recht komplex, da nach Anwendungszeitpunkt bzw. -zeitraum und Anwendungsart unterschieden wird. Seit 2022 sind neben der oralen, rektalen, intramuskulären und intravenösen Anwendung auch alle weiteren injizierbaren Verabreichungsarten von Kortison im Wettkampf verboten. Außerhalb des Wettkampfes sind diese Verabreichungsarten von Glucocorticoiden erlaubt.
Alle anderen Anwendungsarten von Kortison, z. B. als Creme, Nasenspray, Augentropfen oder Asthmaspray sind jederzeit erlaubt. Bei diesen Anwendungsarten geht man aktuell davon aus, dass sie zu keinen leistungssteigernden Konzentrationen der Glucocorticoid-Wirkstoffe im Körper führen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Änderungen bezüglich Glucocorticoide / Kortison
Am 10. Dezember 2015 ist in Deutschland das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein nationales Strafgesetz.
Ziele des Gesetzes sind:
Das Anti-Doping-Gesetz führt neue Straftatbestände ein und stärkt die Zusammenarbeit von Sport und Staat bei der Verfolgung von Dopingverstößen. Durch das neue Gesetz ist auch das Selbstdoping strafbar. Damit werden erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und -sportler erfasst, die sich durch Doping Vorteile im organisierten Sport verschaffen wollen. Dies gilt sowohl für Testpool-Athletinnen und Athleten als auch für Sportlerinnen und Sportler, die durch ihren Sport erhebliche Einnahmen erzielen.
Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) umfasst sämtliche strafrechtliche Dopingtatbestände. Es regelt, dass Selbstdoping strafbar ist. Damit werden erstmalig gezielt dopende Leistungssportler*innen erfasst, die beabsichtigen, sich durch Doping Vorteile im organisierten Sport zu verschaffen. Strafbar ist auch der Erwerb und Besitz von geringen Mengen an Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings. Zudem verschärft es die Regelungen für Personen im Hintergrund. Das AntiDopG hilft den Strafverfolgungsbehörden, Doping-Netzwerke zu zerschlagen. Der Datenaustausch zwischen der NADA, den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist durch das Gesetz erstmals gesetzlich geregelt.
Der NADC und das Anti-Doping-Gesetz existieren unabhängig voneinander. Zwar bildet das Gesetz die Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der NADA und den Strafverfolgungsbehörden, Verstöße werden jedoch nur auf der Basis des jeweiligen Regelwerkes geahndet. Potenzielle Verstöße gegen den NADC werden vor einem sportspezifischen Disziplinarorgan geführt, wie beispielsweise dem Deutschen Sportschiedsgericht (DIS), solche gegen das Anti-Doping-Gesetz vor einem staatlichen Gericht. Unterschiedliche Bewertungen der potenziellen Verstöße sind also möglich. Es kann durchaus passieren, dass im sportrechtlichen Verfahren ein Verstoß gegen den NADC festgestellt wird, im staatlichen Gerichtsverfahren jedoch ein Freispruch erfolgt. In staatlichen Verfahren liegt zudem die Beweislast immer auf Seiten der Ermittlungsbehörden. Eine Beweislastumkehr nach NADC (wie im Fall eines positiven Analyseergebnisses) ist nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass das Anti-Doping-Gesetz für die Athletinnen und Athleten sowie ihr Umfeld keine neuen Verbote bringt. Die darin aufgeführten Tatbestände sind bereits im NADC erfasst. Die neue Möglichkeit der strafrechtlichen Sanktionierung verschärft die negativen Konsequenzen für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Für Medikationskontrollen bei Pferden beschäftigt die NADA eigenes Kontrollpersonal und bildet dieses aus. Offene Stellen veröffentlicht die NADA auf ihrer Website: Stellenangebote
Die NADA Deutschland beschäftigt für Humankontrollen keine eigenen Dopingkontrolleurinnen und -kontrolleure und bildet auch kein Dopingkontrollpersonal aus. Für die Durchführung unserer Kontrollen beauftragen wir externe Unternehmen. Informationen zu den externen Unternehmen finden Sie unter: Beteiligte am Kontrollprozess
Die ersten offiziellen Dopingkontrollen bei Olympischen Spielen wurden 1968 in Grenoble durchgeführt. Kontrollen gab es vereinzelt bereits vorher. Diese wurden seitens der internationalen Sportfachverbände durchgeführt.
Trainingskontrollen sind Dopingkontrollen, die unangekündigt außerhalb von Wettkämpfen durchgeführt werden. In Deutschland werden diese Kontrollen in der Regel von der NADA organisiert. Trainingskontrollen werden bei allen Athletinnen und Athleten durchgeführt, die in einem Testpool der NADA erfasst sind. Sie können nicht nur während des Trainings, sondern auch zu Hause, in der Schule oder im Urlaub erfolgen.
Weitere Infos finden Sie im Bereich Kontrollen.
Als Wettkampfkontrolle werden Kontrollen bezeichnet, die innerhalb eines Wettkampfes stattfinden. Die NADA hat im Jahr 2008 die ersten Wettkampfkontrollen von Verbänden übernommen und diese nach und nach ausgebaut. Mit dem NADC 2015 hat die NADA alle Wettkampfkontrollen der im DOSB organisierten Spitzenverbände übernommen. Damit ist die Organisation eines einheitlichen Kontrollsystems in Deutschland seither möglich.
Weitere Infos finden Sie im Bereich Kontrollen.
Der Dopingkontrollfilm zeigt den Ablauf einer Kontrolle Schritt für Schritt. Weitere Infos sind zudem auf der Präventionsplattform www.gemeinsam-gegen-doping.de zu finden.
Es können alle Sportlerinnen und Sportler kontrolliert werden, die
Die Kontrollen werden durch ausgebildetes Personal durchgeführt. Bei Wettkämpfen ist die Veranstalterin oder der Veranstalter, der Verband oder im Auftrag die NADA hierfür verantwortlich. Die Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen werden im Auftrag der NADA, der WADA oder des Internationalen Verbandes durchgeführt. In Deutschland kontrollieren zuständige Kontrolleurinnen oder Kontrolleure bei den Urinproben immer Athletinnen oder Athleten des gleichen Geschlechts. Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Trainingskontrollen
Bei Trainingskontrollen wählt die NADA Athletinnen und Athleten aus, die kontrolliert werden sollen. Die rund 8.000 sich in den Testpools befindenden Athletinnen und Athleten werden für die Dopingkontrollen nicht ausgelost, sondern gezielt kontrolliert. Das bedeutet, dass Topsportlerinnen und -sportler, die sich im RTP befinden und zur höchsten Risikogruppe gezählt werden, mehr kontrolliert werden als Athletinnen und Athleten aus weniger gefährdeten Sportarten, die sich im NTP und ATP befinden. Das internationale Regelwerk gibt vor, dass Athletinnen und Athleten jederzeit unangekündigt kontrolliert werden können.
Wettkampfkontrollen
Die Auswahl oder das Auswahlverfahren der zu kontrollierenden Athletinnen und Athleten wird von der NADA festgelegt und dem Doping-Control-Officer (DCO) mitgeteilt. Die Auswahl der Athletinnen und Athleten kann sowohl nach Platzierung, nach Namen (Zielkontrolle) als auch per Los erfolgen.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich Kontrollen oder im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten).
Die Benachrichtigung über die Probenahme erfolgt in der Regel ohne Vorankündigung.
1. Kontrollen bei Wettkämpfen (Wettkampfkontrollen)
Bei einem Wettkampf werden Athletinnen und Athleten in der Regel persönlich durch eine Begleiterin oder einen Begleiter, den sogenannten "Chaperon", informiert, dass sie zur Dopingkontrolle müssen.
2. Kontrollen außerhalb der Wettkämpfe (Trainingskontrollen)
Bei einer Kontrolle außerhalb eines Wettkampfes wird die Athletin oder der Athlet in der Regel ohne Vorankündigung, z.B. bei zentralen Trainingsmaßnahmen der Verbände im In- und Ausland, während des Vereinstrainings oder auch zu Hause von der Kontrolleurin oder vom Kontrolleur aufgesucht und zur Kontrolle aufgefordert.
Die Kontrolle muss an einem Ort durchgeführt werden, der die notwendige Diskretion und die Korrektheit der Kontrolle gewährleistet.
Bei Wettkampfkontrollen findet die Kontrolle so bald wie möglich nach Beendigung des Wettkampfes statt. Nach Absprache mit dem Chaperon kann eine Athletin oder ein Athlet noch vorher an Siegerehrung und Pressekonferenz teilnehmen.
Außerhalb von Wettkämpfen können Kontrollen in der Trainingsstätte aber auch in der Wohnung der Athletin oder des Athletens oder am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Grundsätzlich gibt es für die Durchführung von Dopingkontrollen keine zeitliche Begrenzung. Sie können daher auch außerhalb der angegeben Teststunde stattfinden. Dopingkontrollen sind auch zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr möglich, auch wenn in dieser Zeit keine Teststunde für RTP-Athletinnen und -Athleten in ADAMS hinterlegt werden kann.
Wenn die*der Kontrollbeauftragte bei einer Kontrolle außerhalb eines Wettkampfes eintrifft, darf die Athletin oder der Athlet die Tätigkeit abschließen, wenn dies in einem zeitlich verhältnismäßigen Rahmen bleibt. Es darf auch eine Vertrauensperson gesucht werden, die den Kontrollvorgang begleitet. Bei einer Wettkampfkontrolle dürfen z.B. Pressekonferenzen, Siegerehrungen und ähnliches abgeschlossen werden. Die Athletin oder der Athlet muss gewährleisten, dass das Dopingkontrollteam sie*ihn bis zur Durchführung der Kontrolle im Auge behalten kann, um mögliche Manipulationen ausschließen zu können. Weitere Informationen finden Sie im NADC.
Im Protokoll der Dopingkontrolle werden Ort, Zeit und Art der Kontrolle, die Kontrollperson und die persönlichen Daten der Athletin oder des Athleten eingetragen. Außerdem muss die Sportlerin oder der Sportler alle Medikamente (möglichst mit genauer Dosierung) angeben, die sie*er in den letzten sieben Tagen angewendet hat. Mit ihrer oder seiner Unterschrift bestätigt sie*er, dass die Kontrolle aus ihrer oder seiner Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sollte sie*er der Ansicht sein, dass an dem Vorgang der Kontrolle etwas nicht in Ordnung war, sollte sie*er das im Protokoll vermerken.
Der bei einer Dopingkontrolle abgegebene Urin wird in zwei Flaschen aufgeteilt, die A-Probe und die B-Probe. Im Labor wird zunächst nur die A-Probe analysiert. Wenn dabei Dopingsubstanzen nachgewiesen werden, die Athletin oder der Athlet das Ergebnis aber nicht akzeptiert, kann sie*er verlangen, dass auch die B-Probe analysiert wird. Dies muss schriftlich beantragt werden, und zwar innerhalb einer vorgegebenen Frist nach Vorliegen des positiven Ergebnisses. Die Kosten für die Analyse der B-Probe müssen die Betroffenen dann selbst tragen, es sei denn, die Analyse ergibt keinen erneuten positiven Befund. Die Analyse der B-Probe kann aber auch von der NADA oder dem jeweiligen Nationalen Sportfachverband angeordnet werden.
Die Blutwerte sind von Mensch zu Mensch verschieden. Deshalb werden individuelle Blutwerte über einen längeren Zeitraum beobachtet. Um zu solchen Werten zu kommen, legt man Blutprofile an. Dazu werden einer Athletin oder einem Athleten in regelmäßigen Abständen und in unterschiedlichen Situationen (etwa vor und nach Trainingslagern) Blutproben abgenommen und die Ergebnisse in einen Blutpass eingetragen. So lassen sich Abweichungen von den persönlichen Normwerten feststellen, die einen Hinweis auf Doping geben können.
Bei indirekten Nachweisverfahren wird nicht die gesuchte Dopingsubstanz selbst in der Probe nachgewiesen, sondern deren Auswirkungen auf bestimmte Werte (z.B. Blutwerte). So wird zum Beispiel das Verhältnis von Testosteron und Epitestosteron im Körper untersucht, um Hinweise auf Doping mit Testosteron zu erhalten. Ein anderes Beispiel ist der indirekte Nachweis von EPO anhand des Hämatokrits, also des Anteils der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im Blut.
Das Wort "Chaperon" hat mehrere Bedeutungen; unter anderem ist es ein englischer Begriff für "Anstandsdame", also für eine Begleitperson, die aufpasst, dass alles seine Ordnung hat. Genau das ist die Rolle eines Chaperons bei Dopingkontrollen. Wenn eine Athletin oder ein Athlet bei einem Wettkampf zur Dopingkontrolle gebeten wird, ist der Chaperon derjenige, der die Athletin oder den Athleten darüber benachrichtigt. Vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Kontrolle begleitet der Chaperon die Athletinnen und Athleten. Auf diese Weise soll eine Manipulation der Dopingkontrolle vermieden werden. Bei der Urinabgabe selbst ist allerdings nicht der Chaperon, sondern nur die Kontrollperson zugegen.
Eine Verwechslung der Urinproben kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Jede der beiden Flaschen (A- und B-Probe) ist mit einer identischen vorgeprägten Code-Nummer auf der Flasche selbst und auf dem Flaschendeckel versehen. Diese Nummer ist weltweit einmalig. Sie wird auch auf dem Protokoll der Dopingkontrolle vermerkt. Damit ist sichergestellt, dass die Urinprobe anhand der Code-Nummer der richtigen Athletin oder dem richtigen Athleten zugeordnet werden kann.
Wenn bei der Analyse der A-Probe Dopingsubstanzen gefunden werden, wird die Athletin oder der Athlet schriftlich informiert, sobald das Analyseergebnis vorliegt. Negative Proben werden nicht berichtet.
Trainingskontrollen
Zwischen 2003 und 2007 wurden in Deutschland durchschnittlich 4.500 Trainingskontrollen durchgeführt. Ab 2008 wurde die Anzahl der Kontrollen annähernd verdoppelt. Seither werden rund 8.000 Trainingskontrollen jährlich organisiert. Weitere Infos zu den durchgeführten Trainingskontrollen sind in den jeweiligen Jahresberichten festgehalten.
Wettkampfkontrollen
Seit 2008 konnte die Anzahl der seitens der NADA übernommenen Kontrollen bis 2010 jedes Jahr verdoppelt werden. Im Jahr 2011 wurden erstmals über 1.000 Wettkampfkontrollen von der NADA durchgeführt. Seit 2015 übernimmt die NADA alle Wettkampfkontrollen der im DOSB organisierten Verbände. Die Wettkampfkontrollen sind in den jeweiligen Jahresberichten festgehalten.
Wenn das Kontrollpersonal eine Athletin oder einen Athleten zur Kontrolle auffordert, muss sie*er diese in jedem Fall antreten. Die Verweigerung einer Dopingkontrolle ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen (vgl. Art. 2.3 NADC21) und wird genau so geahndet wie die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode. Bei einer einmaligen Verweigerung ist eine Sperre von vier Jahren vorgesehen, es sei denn, die Athletin oder der Athlet weist nach, dass der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht absichtlich begangen wurde. Weitere Infos dazu finden Sie im NADC.
Die WADA-Verbotsliste wird einmal jährlich überarbeitet und enthält die Wirkstoffe und Methoden, die innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten sind. Die Liste kann hier eingesehen werden. Die Online-Medikamenten-Datenbank NADAmed soll Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern ermöglichen, eine leicht zugängliche und schnelle Auskunft über die Dopingrelevanz von Medikamenten zu erhalten. Die NADA gibt zudem eine Beispielliste zulässiger Medikamente heraus, die auch als Druckexemplar bestellt werden kann: zum Online-Bestellformular
Die Einnahme verbotener Substanzen ist nach dem Welt Anti-Doping Code (WADC) sowie dem Nationalen Anti-Doping Code (NADC) verboten. Einer Athletin oder einem Athleten kann im Krankheitsfall eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zur erlaubten Anwendung verbotener Substanzen oder verbotener Methoden bewilligt werden, wenn sie*er dazu den entsprechenden Antrag bei der NADA oder, wenn zuständig, bei dem entsprechenden Internationalen Sportverband stellt. Der Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung wird vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen geprüft. Dieses wird in Deutschland ausschließlich von der NADA eingerichtet. Athletinnen und Athleten sollten sich in solchen Fällen mit dem Ressort Medizin in Verbindung (medizin[at]nada.de) oder telefonisch unter 0228-81292-0 setzen. Weitere Informationen zum TUE-Verfahren finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik Medizin.
Die Statistik der WADA über weltweit nachgewiesene Dopingfälle zeigt, dass Anabolika die meistgebrauchten Dopingsubstanzen sind, vor den Stimulanzien, Beta-2-Agonisten und - seit einigen Jahren - Cannabinoiden. Informationen zu positiven Fällen mit Nennung der Substanz/des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Deutschland führt die NADA in ihren Jahresberichten auf.
Das sogenannte Blutdoping zählt zu den verbotenen Methoden, bei der Blut oder Blutbestandteile manipuliert werden. Durch Eigen- oder Fremdbluttransfusionen kann die Beschaffenheit des Blutes so verändert werden, dass der Sauerstofftransport verbessert und somit die Leistungsfähigkeit gesteigert wird. Blutdoping birgt diverse Gefahren, u.a. allergische Reaktionen oder Virusinfektionen.
Einige Asthmamedikamente enthalten Substanzen, die auf der Verbotsliste stehen. Je nachdem, um welches Medikament es sich handelt und welchem Testpool eine Athletin oder ein Athlet angehört, muss sie*er eine Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen oder ein ärztliches Attest vorweisen können. Weitere Informationen sind in der Medikamenten-Datenbank NADAmed sowie in der Beispielliste zulässiger Medikamente zu finden. Außerdem enthält die Rubrik Medizin eine Seite mit Informationen zu Asthmamedikamenten.
Da es verschiedene Aspirin-Präparate gibt, muss hier differenziert werden. Für Pseudoephedrin-haltige Präparate gilt: Der Wirkstoff Pseudoephedrin darf in einer Wettkampf-Dopingkontrolle nur unterhalb eines Grenzwertes von 150 µg/ml Urin nachgewiesen werden. Die WADA (Welt Anti-Doping Agentur) empfiehlt, Pseudoephedrin-haltige Präparate 24 Stunden vor einem Wettkampf abzusetzen. Um nähere Infos zu erlaubten und verbotenen Substanzen zu erhalten, können Sie jederzeit unsere Medikamenten-Datenbank NADAmed sowie die Beispielliste zulässiger Medikamente nutzen. NADAmed ist auch in der kostenlosen NADA-App NADA2go integriert und kann somit auch von unterwegs nachgeschlagen werden.
Doping kann gesundheitliche, soziale, sportliche, rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Nähere Infos dazu finden Sie in unseren Broschüren sowie auf der Website der NADA-Prävention www.gemeinsam-gegen-doping.de.
Eine Erläuterung der Meldepflichten für alle Testpool-Athletinnen und -Athleten (RTP, NTP und ATP) finden Sie in der Rubrik Kontrollen. Weiterführende Informationen finden Sie im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten).
Die Abkürzung ADAMS steht für "Anti-Doping Administration and Management System" und wird allen Anti-Doping-Organisationen von der WADA zur Verfügung gestellt. Es besteht aus mehreren Modulen, beispielsweise für die Aufenthaltsinformationen der Athletinnen und Athleten, für die Beauftragung der Kontrollen, für das Ergebnismanagement, etc. Über ADAMS können die für die Kontrollplanung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anti-Doping-Organisationen Informationen über die Aufenthaltsorte von Athletinnen und Athleten abrufen, um unangekündigte Kontrollen durchführen zu können. ADAMS erleichtert den Athletinnen und Athleten die rechtzeitige Angabe ihrer Aufenthaltsorte: Sie können jederzeit ihre Daten im Internet eingeben und aktualisieren, ohne Telefonate und Schriftverkehr. ADAMS ermöglicht zudem im Notfall eine kurzfristige Meldung per SMS. Alle Athletinnen und Athleten, die dem Registered Testing Pool (RTP) oder dem Nationalen Testpool (NTP) der NADA angehören, erhalten einen persönlichen Zugang zu ADAMS mit Benutzerinformationen. Weitere Infos finden Sie im Bereich Kontrollen.
Die Athletin oder der Athlet muss am angegeben Aufenthaltsort (innerhalb des Testzeitfensters bei RTP-Athletinnen und -Athleten) anzutreffen sein. Wichtig ist, dass die Angaben in ihrem Profil nachvollziehbar sind und das Dopingkontrollteam in der Lage ist, die Athletin oder den Athleten zu finden. Weitere Infos zu den Meldepflichten finden Sie im Bereich Kontrollen und im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten).
Alle Angaben zu den "regelmäßigen Tätigkeiten" müssen so ausreichend beschrieben sein, dass sie eine Erreichbarkeit sicherstellen. Im Bemerksfeld in ADAMS haben die Athletinnen und Athleten die Möglichkeit, auf Prüfungen und weitere besondere Ereignisse hinzuweisen. ATP-Athletinnen und -Athleten können dies auf dem Athleten-Meldeformular vermerken, da sie die Angaben zur Erreichbarkeit nicht über ADAMS vornehmen. Die Angaben der Whereabouts sind im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten) geregelt.
Die NADA führt jährlich etwa 10.000 unangekündigte Dopingkontrollen durch. Es liegt auf der Hand, dass dazu ein immenser organisatorischer Aufwand notwendig ist, schließlich steht auch nicht unbegrenzt viel Kontrollpersonal zur Verfügung. Um diese gewaltige Aufgabe bewältigen und die Kontrollen planen zu können, muss die NADA rechtzeitig über die Aufenthaltsangaben der Athletinnen und Athleten verfügen können.
Daher müssen RTP- und NTP-Athletinnen und -Athleten sogenannten Quartalsmeldungen über ADAMS einreichen, ATP-Athletinnen und -Athleten das Athleten-Meldeformular ausfüllen und der NADA zusenden. ATP-Athletinnen und -Athleten müssen ihre Angaben nicht in ADAMS eintragen.
Zum Zeitpunkt der Quartalsmeldung sollten RTP- und NTP-Athletinnen und -Athleten alle bekannten regelmäßigen Tätigkeiten bereits in ihrem ADAMS-Profil hinterlegen. Regelmäßige Tätigkeiten wie Training, Schule, Universitätsvorlesungen oder Arbeit sind bei der Quartalsmeldung einzutragen. Regelmäßige Tätigkeiten können z.B. durch einen Ortsdeskriptor schon im Vorfeld angelegt und auf einmal im ADAMS-Profil angefügt werden, sodass man sich in dieser Hinsicht - da es sich um eine wiederholende Tätigkeit handelt - Arbeit beim Eintragen erspart. Die Einträge können und müssen jederzeit und auch nach der Quartalsmeldung aktualisiert werden. Bei Krankheit sollten die regelmäßigen Tätigkeiten für die Dauer der Erkrankung aus dem Profil gelöscht werden. Um die Eintragung in ADAMS zu erleichtern hat die NADA Videos erstellt, die die einzelnen Schritte erklären. Diese finden Sie in der Mediathek. Weitere Infos zu Meldepflichten sind im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten) nachzulesen.
Auch im Urlaub müssen Mitglieder des Registered Testing Pool (RTP) oder des Nationalen Testpools (NTP) für jeden Tag im Meldesystem ADAMS eine Adresse angeben, an der sie sich aufhalten. RTP-Athletinnen und -Athleten müssen zudem für jeden Tag eine Stunde angeben, an der sie an dem angegebenen Ort angetroffen und kontrolliert werden können. Wer dem Allgemeinen Testpool (ATP) angehört, ist von diesen Regelungen nicht betroffen. Wenn Athletinnen oder Athleten Probleme bei der Eintragung in ADAMS oder bei der Angabe einer Stunde haben, sollten sie sich vor ihrem Urlaub mit der NADA in Verbindung setzen. Zudem sollten Sportlerinnen und Sportler im eigenen ADAMS-Profil Hinweise und Probleme zur Erreichbarkeit im Urlaub im Bemerkungsfeld hinterlegen. Weitere Infos zur Meldepflicht können im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten) nachgelesen werden. Wie Aufenthaltsorte in ADAMS eingetragen werden, dafür hat die NADA Videos erstellt, die in der Mediathek eingesehen werden können.
Die Teststunde (nur für RTP-Athletinnen und -Athleten anzugeben) kann bis unmittelbar vor Beginn auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Unzulässig ist jedoch, wenn die Stunde auf einen Zeitpunkt gelegt wird, der bereits vergangen ist, oder wenn sich die Athletin oder der Athlet bereits innerhalb des Testzeitfensters befindet. Im Notfall kann die Athletin oder der Athlet sich per SMS abmelden. Innerhalb des einstündigen Testzeitfenster müssen RTP-Athletinnen und -Athleten sicherstellen, dass sie die komplette Zeit an dem in ADAMS angegebenen Ort anzutreffen sind und für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen. Ggf. sollten besondere Ereignisse oder Tätigkeiten (wie Prüfungen im Anschluss der Teststunde) im Bemerkungsfeld hinterlegt werden. Weitere Informationen zu den Meldepflichten sind im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten) zu finden.
Im Notfall können sich Athletinnen und Athleten, die ihre Aufenthaltortseinträge in ADAMS hinterlegen, auch per SMS abmelden. Wie das funktioniert, wird in einem Merkblatt erklärt, dass auf der NADA-Website unter ADAMS zur Verfügung steht.
Die Beurteilung, ob tatsächlich ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis, also ein sogenannter Strike vorliegt, wird erst nach Meldung der nicht-erfolgreichen Dopingkontrolle durch die Kontrolleurin oder den Kontrolleur und der entsprechenden Stellungnahme der Athletin oder des Athleten durch ein Gremium der NADA entschieden. Siehe auch Fact-Sheet "Ablauf Meldeplficht- und/oder Kontrollversäumnis".
Ansprechpartnerin oder -partner bei Erkrankungen sollte zuerst immer eine Ärztin oder ein Arzt sein. In Trainingslagern und auf Wettkampfreisen wäre das die zuständie Ärztin oder der zuständige Arzt am OSP oder die Mannschaftsärztin oder der Mannschaftsarzt. Die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte sollten über das aktuelle Doping-Reglement informiert sein. Bei Besuchen der Hausärztin oder des Hausarztes sollte dieser darauf hingewiesen werden, dass man Leistungssportlerin oder -sportler ist und dem Doping-Kontroll-System unterliegt. Die Beispielliste zulässiger Medikamente gibt eine Übersicht über zulässige Medikamente. In der Medikamenten-Datenbank NADAmed der NADA können Medikamente nach verbotenen Substanzen geprüft werden. Athletinnen und Athleten können sich jederzeit auch direkt an die NADA wenden, sollten sie unsicher sein, ob das verschrieben Medikament erlaubt ist. Athletinnen und Athleten sollten zudem beachten, dass viele Medikamente im Ausland den gleichen Namen wie deutsche Medikamente haben, jedoch sind die Wirkstoffe häufig unterschiedlich. In einigen Ländern (z.B. Frankreich) sind Medikamente mit Dopingrelevanz entsprechend gekennzeichnet. Sollten die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, die Ärztin oder der Arzt der Veranstaltung oder die Apothekerin oder der Apotheker im Reiseland nicht in der Lage sein, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, muss ein anderes Medikament eingesetzt werden. In einigen Ländern (z.B. gemeinsame Datenbank USA, Kanada, UK oder Österreich oder Schweiz) bieten die dortigen Anti-Doping-Organisationen auch entsprechende Abfragen im Internet an.
Vor Einnahme eines Medikaments sollte dieses immer in der Medikamenten-Datenbank NADAmed der NADA nachgeschaut werden. Die Datenbank ist auch in der NADA-App integriert und kann dort auch offline verwendet werden:
Die Medikamenten-Datenbank NADAmed enthält rund 3.500 häufig bei der NADA angefragte Medikamente.
Zudem kann eine Anfrage per Telefon, Fax oder E-Mail zu dem verschriebenen Medikament an die NADA gerichtet werden. Die Kontaktdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressort Medizin finden Sie hier.
Enthält das Medikament Substanzen, die auf der Verbotsliste stehen, sollte zunächst die Ärztin oder der Arzt konsultiert werden, ob es Alternativen zu dem Präparat gibt. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Athletinnen und Athleten für das Medikament unbedingt eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen und die Genehmigung abwarten, bevor es eingenommen wird. Eine nachträgliche Genehmigung ist in der Regel nur möglich, wenn ein medizinischer Notfall vorliegt und die Behandlung sofort begonnen werden muss. Athletinnen und Athleten sollten zudem beachten, dass viele Medikamente im Ausland den gleichen Namen wie deutsche Medikamente haben, jedoch sind die Wirkstoffe häufig unterschiedlich. In einigen Ländern (z.B. Frankreich) sind Medikamente mit Dopingrelevanz entsprechend gekennzeichnet. Sollten die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, die Ärztin oder der Arzt der Veranstaltung oder die Apothekerin oder der Apotheker im Reiseland nicht in der Lage sein, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, muss ein anderes Medikament eingesetzt werden. In einigen Ländern (z.B. gemeinsame Datenbank USA, Kanada, UK oder Österreich oder Schweiz) bieten die dortigen Anti-Doping-Organisationen auch entsprechende Abfragen im Internet an.
Sollte man das Passwort für ADAMS vergessen haben, kann man im Log-In-Bereich von ADAMS ein neues Passwort über die "Passwort vergessen"-Funktion anfordern. Das System generiert daraufhin automatisch ein neues temporäres Passwort und sendet dieses an die im ADAMS-System hinterlegte E-Mail-Adresse. Sollte eine Athletin oder ein Athlet kein neues temporäres Passwort erhalten, sollten sie sich direkt an die NADA wenden.
In einem solchen Fall kann eine Athletin oder ein Athlet innerhalb der vorgegebenen Frist nach der Benachrichtigung eine Analyse der B-Probe beantragen und/oder schriftlich darlegen, warum sie oder er den Doping-Vorwurf für unbegründet hält. In jedem Fall muss sie oder er selbst den Beweis erbringen, dass sie oder er nicht gedopt hat. Weitere Infos sind auf unserer Website sowie im NADC zu finden.
Die Teststunde (nur für RTP-Athletinnen und -Athleten anzugeben) kann bis unmittelbar vor Beginn auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Zudem kann sich die Athletin oder der Athlet im Notfall auch per SMS abmelden. Innerhalb des einstündigen Testzeitfenster müssen RTP-Athletinnen und Athleten sicherstellen, dass sie die komplette Zeit an dem in ADAMS angegebenen Ort anzutreffen sind und für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen. Ggf. sollten besondere Ereignisse oder Tätigkeiten (wie Prüfungen im Anschluss der Teststunde) im Bemerkungsfeld hinterlegt werden. Wetere Infos zu den Meldepflichten sind im Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren (Annex B: Meldepflichten) zu finden.
Bei Auslandsreisen kann es sein, dass Athletinnen und Athleten mit unterschiedlichen Krankheitserregern in Kontakt kommen, die auf den Magen schlagen. Vor allem in Asien, Südamerika und Afrika ist das Trinkwasser häufig mit Keimen belastet. Deshalb ist es dort ratsam, nur gekochte Speisen zu verzehren, Trinkwasser nur aus abgefüllten Flaschen zu sich zu nehmen (auch zum Zähneputzen) und Getränke ohne Eiswürfel zu bestellen. Details dazu hat in der Regel die Mannschaftsärztin oder der Mannschaftsarzt. Zudem warnt das Manfred-Donike-Instituts und das Zentrums für Präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln vor erhöhter Gefahr des unbeabsichtigten Dopings durch Aufnahme des verbotenen ß2-Agonisten Clenbuterol in verunreinigten Lebensmitteln in China und Mexico.
Grundsätzlich ist jede Sportlerin und jeder Sportler selbst dafür verantwortlich, dass sie oder er ihrem oder seinem Körper keine Substanz zuführt, mit der sie oder er positiv getestet werden kann. Deshalb rät die NADA bei Reisen nach Mexiko und China zu besonderer Wachsamkeit bei der Ernährung. Weitestmöglich sollte auf den Verzehr von Fleischprodukten verzichtet werden. Vorschläge für konkrete Alternativen zur Deckung des Eiweißbedarfs durch andere, sichere Proteinquellen können über die Ernährungsberaterinnen und -berater der Olympiastützpunkte oder Verbände angefordert werden. Athletinnen und Athleten sollten zudem beachten, dass viele Medikamente im Ausland den gleichen Namen wie deutsche Medikamente haben, jedoch sind die Wirkstoffe häufig unterschiedlich. In einigen Ländern (z.B. Frankreich) sind Medikamente mit Dopingrelevanz entsprechend gekennzeichnet. Sollten die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, die Ärztin oder der Arzt der Veranstaltung oder die Apothekerin oder der Apotheker im Reiseland nicht in der Lage sein, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, muss ein anderes Medikament eingesetzt werden. In einigen Ländern (z.B. gemeinsame Datenbank USA, Kanada, UK oder Österreich oder Schweiz) bieten die dortigen Anti-Doping-Organisationen auch entsprechende Abfragen im Internet an.
Kaderathletinnen und -athleten werden der NADA im 12-Monatsrhythmus von den Verbänden gemeldet und in einen Testpool aufgenommen. Daher ist eine Athletin oder ein Athlet in der Regel mindestens 12 Monate, bei erneuter Meldung durch den Verband länger, in einem Testpool der NADA, es sei denn sie oder er beendet ihre oder seine Karriere. Beendet die Athletin oder der Athlet während der 12 Monate seine aktive Laufbahn muss sie oder er dies seinem nationalen Sportfachverband, dem zugehörigen internationalen Fachverband und der NADA schriftlich melden. Das entsprechende Rücktrittsformular ist auf der NADA-Website unter Downloads zu finden.
Athletinnen und Athleten, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt wurden, verbleiben während der Sperre in ihrem jeweiligen Testpool und unterliegen weiterhin den dafür vorgesehenen Meldepflichten. Eine Athletin oder ein Athlet kann während des Testpooljahrs nicht heruntergestuft oder aus dem Testpool herausgenommen werden, es sei denn, die sportliche Karriere wird, wie oben beschrieben, beendet.
Wenn eine Athletin oder ein Athlet ihre oder seine sportliche Karriere beendet, muss sie oder er dies der NADA, ihrem oder seinem nationalen Sportfachverband und ggf. ihrem oder seinem internationalen Fachverband schriftlich mitteilen, um aus einem Testpool herausgenommen zu werden und den Meldepflichten nicht mehr zu unterliegen. Dafür muss das Rücktrittsformular ausgefüllt werden, das auf der NADA-Website unter Downloads zu finden ist.
Während der Durchführung der Kontrolle wird die Kontrolleurin oder der Kontrolleur Sie nach einer gültigen E-Mail-Adresse fragen. An diese von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse wird dann eine Kopie des Kontrollformulars gesendet.
In diesem Fall wird die Dopingkontrolle, wie bisher, auf Papier dokumentiert.
Nein, derzeit noch nicht. Bisher gibt es das elektronische Kontrollformular nur für Kontrollen einer einzelnen Person.
Nein, die Daten werden auf eigenen, abgesicherten Servern verarbeitet und über gesicherte Verbindungen übertragen.
Nach abgeschlossener Kontrolle wird das ausgefüllte Formular auf dem Tablet-PC gelöscht und kann nicht mehr aufgerufen werden. Die Daten werden bis zur Übermittlung an den Server auf dem Tablet-PC zwischengespeichert, sind aber nicht mehr abrufbar für die Kontrolleurin oder den Kontrolleur. Wenn eine Internetverbindung besteht, werden die Daten unmittelbar übermittelt und sind nicht mehr auf dem Tablet-PC vorhanden.
Sobald nach Abschluss der Kontrolle Internetverbindung besteht, wird unmittelbar eine Kopie des Dopingkontrollformulars an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
Kontrollen können auch offline durchgeführt werden. Sobald der Tablet-PC wieder Empfang hat, wird das Dopingkontrollformular versendet. Durch die Nutzung eines mobilen Datennetzes wird gewährleistet, dass eine größtmögliche Netzabdeckung vorhanden ist.
Die elektronische Dokumentation der Dopingkontrolle und die elektronische Unterschrift erfüllen die gleichen formaljuristischen Anforderungen, wie die des Papierformulars.
Die Formulare werden bereits auf dem Tablet-PC unmittelbar nach Abschluss der Kontrolle als pdf-Datei erstellt. Wie vorher auch erhält der Athlet, die beauftragende Anti-Doping-Organisation, das Labor sowie die für die Probenahme autorisierte Organisation eine Kopie.
Die aufgenommenen Informationen werden im Nachgang nur von den jeweils berechtigten Organisationen (z.B. Labor, Nationale Anti-Doping-Organisation) weiterverarbeitet. Hier unterscheidet sich das Vorgehen in keiner Weise von der auf Papier basierten Dopingkontrolle.
Der Laborabschnitt wird ebenfalls digital erstellt und beinhaltet alle für das Labor relevanten Daten, z.B. die zuständige Anti-Doping-Organisation und welche Analysen durchgeführt werden sollen. Natürlich werden nach wie vor keine Namen oder Informationen, die in irgendeiner Form auf die Athletin oder den Athleten schließen lassen, an das Labor weitergegeben. Im "Paperless"-System kontrollieren Athletin oder Athlet und Kontrollpersonal gemeinsam die Daten, somit kann die Athletin oder der Athlet sofort erkennen, welche Daten an das Labor gesendet werden.
Mit Hilfe eines speziellen Stiftes wird direkt auf dem Tablet-PC unterschrieben.
Sollte eine Athletin oder ein Athlet den Wunsch äußern, ihre oder seine Kontrolle auf Papier zu dokumentieren, hat sie oder er selbstverständlich das Recht dazu. Die Kontrolleurin oder der Kontrolleur führt dafür ein Papierformular mit sich.
Für diesen Fall führt die Kontrolleurin oder der Kontrolleur immer ein Papierformular mit sich. Die Kontrolle kann also auch ohne einen Tablet-PC erfolgreich durchgeführt werden.
Das digitale Kontrollformular wird bisher bei Kontrollen der NADA (sofern sie durch PWC durchgeführt werden), der US Anti-Doping Agency, Swiss Sport Integrity und Drug Free Sport New Zealand verwendet.
Die Speicherungsfrist für die Daten der Kontrolle, also das Doping-Kontroll-Formular (DCF), beträgt bei der NADA, wie das papierbasierte DCF, gemäß dem Standard für Datenschutz grundsätzlich 18 Monate, kann aber bis zu 8 Jahre verlängert werden.
Alle Athletinnen und Athleten, die von der NADA über ihre Testpoolzugehörigkeit zum Allgemeinen Testpool (ATP) benachrichtigt wurden, müssen das Formular ausfüllen und einreichen.
Sie finden das Formular als pdf- und Word-Datei unter Downloads.
Sie können das Formular per E-Mail an dks[at]nada.de, per Fax an +49 (0) 228 812 92 - 249 oder per Post an NADA, Heussallee 38, 53113 Bonn versenden. Bitte wählen Sie nur einen dieser Wege.
Nein. Da über 5.000 Athletinnen und Athleten ein Athleten-Meldeformular einreichen müssen, ist es leider nicht möglich, jeder Einsenderin oder jedem Einsender eine Eingangsbestätigung zu schicken.
Sie müssen das Formular nach Erhalt der Testpoolbenachrichtigung der NADA einreichen. Das Athleten-Meldeformular für den ATP ist für den gesamten Zeitraum des Testpooljahres gültig, es sei denn, die gemachten Angaben ändern sich. Jegliche Änderungen (beispielsweise neue Adresse, Handynummer, andere/neue Trainingsorte) sind der NADA ausschließlich über das vollständig ausgefüllte Athleten-Meldeformular für den ATP unverzüglich anzuzeigen.
Jegliche Änderungen von Informationen, die Sie auf dem Athleten-Meldeformular für den ATP angegeben haben (beispielsweise neue Adresse, Handynummer, andere/neue Trainingsorte), sind der NADA ausschließlich über ein neues, vollständig ausgefülltes Athleten-Meldeformular für den ATP unverzüglich anzuzeigen.
Nein, das ist leider nicht möglich. Berücksichtigt werden nur Änderungen, die über das vollständig ausgefüllte Athleten-Meldeformular für den ATP angezeigt werden.
Nein. ATP-Athletinnen und -Athleten sind nicht verpflichtet, Abwesenheiten bekannt zu geben.
Ausnahme: Bei einer langen Abwesenheit, z.B. wegen eines Auslandssemesters, reichen Sie bitte ein entsprechend für die Dauer des Auslandsaufenthalts vollständig ausgefülltes Athleten-Meldeformular für den ATP ein.
Bitte geben Sie bei Rückfragen immer Ihren vollständigen Namen und Ihren Bundesverband an. Sonst kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden.
Eine Angabe der Postadresse ist für offizielle Schreiben der NADA wichtig.
In dieses Feld tragen Sie bitte Ihren persönlichen Saisonhöhepunkt (z.B. DM, WM, ...) mit Datum ein.
Bitte füllen Sie das Athleten-Meldeformular für den ATP so genau wie möglich aus. Wenn Sie sehr unregelmäßig trainieren, geben Sie bitte die Trainingsstätte an. Wenn Sie an keinen festen Trainingsstätten trainieren, reicht unter Umständen auch eine kurze Bemerkung ("in der Umgebung von...", "Startpunkt/Endpunkt" oder ähnliches) mit der Angabe der Uhrzeit aus.
Bitte fügen Sie dem Athleten-Meldeformular für den ATP ein weiteres Dokument an, das Sie ebenfalls mit Ihrem vollständigem Namen, Ihrem Geburtsdatum und Ihrem Bundesverband versehen.
Der neue NADC21 ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Alle Informationen sowie die wichtigsten Änderungen finden Sie hier: Nationaler Anti-Doping Code (NADC).
Der NADC gilt für alle Personen, die am organisierten Sport teilnehmen und Mitglied eines der folgenden Institutionen sind. Dazu gehören die Einrichtungen, die den NADC unterzeichnet und sich zu dessen Einhaltung verpflichtet haben, insbesondere das Internationale Olympische und Paralaympische Komitee, die internationalen und nationalen Sportfachverbände, die Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, Veranstalter großer Sportwettkämpfe, nationale Anti-Doping-Organisationen und die NADA.
Der Welt Anti-Doping Code, kurz WADC, ist das internationale Anti-Doping-Regelwerk, das alle Länder weltweit umsetzen müssen. Umgesetzt wird der Code in nationale Regelwerke, die ebenfalls die nationalen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen. In Deutschland ist das der NADC.
Die derzeit gültigen Regelwerke WADC2021 und NADC21 traten am 1. Januar 2021 in Kraft und lösten die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2015 ab.
Die NADA informiert regelmäßig auf ihrem Facebook-Kanal www.facebook.com/NADA.Deutschland und bei Twitter www.twitter.com/NADADeutschland. Auch bei YouTube und auf Instagram ist die NADA aktiv.
Bei konkreten Fragen können Sie sich an info[at]nada.de wenden.
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