Die NADA begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die Online-Veröffentlichung der Namen von Athletinnen und Athleten, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen haben, mit dem europäischen Datenschutzrecht grundsätzlich vereinbar ist. Das Urteil stärkt die Anti-Doping-Arbeit. Das Gericht stellt deutlich heraus, dass die Anti-Doping-Arbeit ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt, einen fairen und integren sportlichen Wettbewerb wahrt, die Chancengleichheit der Sportlerinnen und Sportler gewährleistet, die Gesundheit der Athletinnen und Athleten schützt sowie die ethischen Werte des Sports achtet. Ebenso stellt das Gericht heraus, dass die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen dazu geeignet ist, die Anti-Doping-Ziele zu erreichen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur nachvollziehbaren Wirksamkeit von Sanktionen beiträgt.
Andererseits zeigt die Entscheidung, dass im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung stets valide, gesetzliche Grundlagen vorliegen müssen und es immer der individuellen Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall durch die zuständige Stelle bedarf, um eine Sanktionsentscheidung mit Personenbezug im Internet zu veröffentlichen.
Die NADA wird auf dieser Basis die Hinweise und Vorgaben des EuGH nun genau auswerten und einschätzen, wie die Veröffentlichung im Internet in Deutschland rechtssicher umgesetzt werden kann. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob und inwiefern gesetzliche Vorschriften in Deutschland angepasst werden müssen. Essenziell für die Anti-Doping-Arbeit ist allerdings ein harmonisiertes und transparentes Vorgehen. Die NADA wird sich daher weiterhin dafür einsetzen, dass international einheitliche Lösungen auf Basis des Urteils gefunden werden und die Umsetzung einheitlicher und robuster Anti-Doping-Regelwerke stets im Einklang mit den Rechten der Athletinnen und Athleten erfolgt.
Die Veröffentlichung vom EuGH finden Sie hier: https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-07/cp260103de.pdf