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Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen

11.07.2017

Die NADA weist darauf hin, dass die Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen aus sämtlichen nationalen Disziplinarverfahren, die von der NADA vor dem Deutschen Sportschiedsgericht (DIS) geführt werden, in der NADAjus-Datenbank erfolgt. Schiedssprüche und weitere Informationen zu den Verstößen werden stets nach Rechtskraft der Entscheidung in die Datenbank eingestellt.

NADAjus dient als zentrale Datenbank für Sanktionsentscheidungen. Sie verbindet die Veröffentlichungsvorgabe aus dem Welt Anti-Doping Code (WADC) und der DIS-Sportschiedsordnung und unterstützt die nationalen Sportfachverbände bei der Verpflichtung zur Veröffentlichung aus dem Nationalen Anti-Doping Code (NADC).

Zudem erfolgt die Veröffentlichung der Sanktionsentscheidungen in der NADAjus-Datenbank in Übereinstimmung mit nationalem und europäischem Datenschutzrecht. Sowohl die nationalen Datenschutzbehörden als auch der externe Datenschutzbeauftragte der NADA bestätigen, dass personenbezogene Daten der Athletinnen und Athleten besonderem Schutz unterliegen, soweit es um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Online-Datenbanken geht. Im Übrigen gilt dies auch für Pressemitteilungen.

Nach Auffassung der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (LDI NRW) ist eine Veröffentlichung des vollständigen Namens einer/eines des Dopings überführten Athletin oder Athleten im öffentlich zugänglichen Internet nicht verhältnismäßig und daher unzulässig im Sinne von § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies gilt vor allem dann, wenn es sich bei den gesperrten Athletinnen und Athleten um keine Berufssportler handelt.

Wenngleich sich die NADA für die größtmögliche, rechtlich zulässige Transparenz und Veröffentlichungspraxis in Deutschland einsetzt, folgt sie den Vorgaben des nationalen Datenschutzrechts und führt eine verhältnismäßige Veröffentlichungspraxis in NADAjus durch. Im Verhältnis zum WADA- und NADA-Code gilt staatliches Recht in Deutschland als höherrangig. Viele europäische und internationale Anti-Doping-Organisationen handeln in Bezug auf die Veröffentlichung von Athletendaten in allgemein zugänglichen Online-Datenbanken in gleicher Weise.

Weiterhin zulässig und auch von Datenschutzbeauftragten bislang nicht beanstandet ist die Veröffentlichung in einem verbandsinternen Printmedium, zum Beispiel einem monatlichen Verbands- oder Vereinsmagazin.

Personen und Organisationen, die in Einzelfällen ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Namensnennung gegenüber der NADA belegen, erhalten stets die entsprechenden Informationen nach Prüfung durch die NADA.

Zudem unterstützt die NADA die nationalen Sportfachverbände dabei, die Informationen über eine rechtskräftige Sperre an die betroffenen Vereine, nationalen und internationalen Sportfachverbände, die WADA sowie Wettkampfveranstalter unverzüglich weiterzuleiten.

Sollte die NADA Hinweise und Anhaltspunkte – zum Beispiel über das NADA-Whistleblower-System „SPRICH`S AN“ erhalten – dass eine gesperrte Athletin oder ein gesperrter Athlet trotz einer geltenden Sperre an Wettkämpfen teilnimmt oder gegen sonstige Bestimmungen des NADC verstößt, kann die NADA jederzeit die Ermittlungen wiederaufnehmen und neue Sanktionen gegen die Athletin oder den Athleten verhängen.