Zum Inhalt springen

Ein Jahr neue DIS-SportSchO

31.03.2017

Die überarbeitete DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO) ist vor einem Jahr am 1. April 2016 in Kraft getretenen. Seither haben Athletinnen und Athleten die Möglichkeit im Rahmen eines Verfahrens in Anti-Doping-Streitigkeiten vor dem Deutschen Sportschiedsgericht Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Neu sind zudem die stärkeren Mitwirkungsmöglichkeiten der Athletinnen und Athleten bei der Auswahl der Schiedsrichter. Mündliche Schiedsverhandlungen werden seither öffentlich durchgeführt, wenn die Athletin oder der Athlet dies verlangt. Zudem ist die Transparenz und die Übersichtlichkeit der einschlägigen Bestimmungen für Schiedsverfahren erhöht worden.

Schiedssprüche in Anti-Doping-Verfahren werden nach der DIS-SportSchO in Übereinstimmung mit den anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen grundsätzlich veröffentlicht. Die NADA nutzt dazu die neue NADAjus-Datenbank <link de recht ergebnismanagement-disziplinarverfahren nadajus-datenbank>www.nada.de/de/recht/ergebnismanagement-disziplinarverfahren/nadajus-datenbank/). Verfahren mit Beteiligung von Minderjährigen stellen aufgrund des Minderjährigenschutzes eine Ausnahme bei der Veröffentlichung dar.

Die DIS-SportSchO bildet die prozessuale Grundlage von sportschiedsgerichtlichen Streitigkeiten und Anti-Doping-Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht. Das Deutsche Sportschiedsgericht ist seit 2008 für schiedsgerichtliche Anti-Doping-Streitigkeiten zuständig. 55 Sportfachverbände und die NADA nutzen das Deutsche Sportschiedsgericht.

Mehr Informationen zum Deutschen Sportschiedsgericht finden Sie unter <link http: www.dis-sportschiedsgericht.de>www.dis-sportschiedsgericht.de