WICHTIGE MITTEILUNG - Mit Beschluss vom 19. April 2018 (Az. I ZB 52/17) - bekannt gegeben am 9. Juli 2018 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren eines Athleten gegen die NADA zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts eine Grundsatzentscheidung getroffen.
Im Ergebnis stellt der BGH fest, dass das Schiedsverfahren unzulässig ist, weil die NADA nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung zwischen Athleten/innen und Verband einbezogen wurde und deshalb in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Verbandsentscheidung nicht klageberechtigt ist.
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die aktuelle Praxis zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Sport. Vor allem betrifft sie Disziplinarverfahren in Anti-Doping-Streitigkeiten vor dem Deutschen Sportschiedsgericht und anderen echten Schiedsgerichten im Sinne des 10. Buches der ZPO.
Die Konsequenzen der BGH-Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- In den Schiedsvereinbarungen zwischen Athleten/innen und Verbänden ist ausdrücklich auf die Klage- und Rechtsmittelbefugnis der NADA und anderer gemäß Anti-Doping-Ordnung befugter Organisationen und Personen hinzuweisen. In der Regel kann dies durch einen konkreten Verweis auf Art. 13 der jeweiligen Anti-Doping-Ordnung des Verbandes erfolgen.
- Besonders betroffen von der Entscheidung des BGH sind Schiedsvereinbarungen zwischen Athleten/innen und Verbänden, die vor dem Inkrafttreten der überarbeiteten DIS-Sport-Schiedsordnung am 1. April 2016 abgeschlossen wurden. Diese Schiedsvereinbarungen sind daher schnellstmöglich zu erneuern.
- Nach Änderungen der DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung, des Welt Anti-Doping Codes (WADC) und des Nationalen Anti-Doping Codes (NADC) ist seitens des Verbandes und der NADA genau zu prüfen, ob diese Änderungen so relevant sind, dass vorsichtshalber alle Schiedsvereinbarungen zwischen Athleten/innen und Verbänden erneut werden müssen.
- Sämtliche Schiedsvereinbarungen zwischen Athleten/innen und Verbänden müssen die Klageberechtigung der NADA ausdrücklich billigend einräumen. Dies gilt - je nachdem ob der Verband der NADA die Durchführung des Ergebnismanagement- und Disziplinarverfahrens übertragen hat oder nicht - für die Erst- und/oder Rechtsmittelinstanz.
Als wesentliche Hilfestellung zur Umsetzung der BGH-Rechtsprechung erhalten Sie hier zwei Muster-Schiedsvereinbarungen:
Die Muster-Schiedsvereinbarung Nr. 1 ist für Verbände bestimmt, die der NADA die Durchführung des Ergebnismanagement- und Disziplinarverfahrens übertragen haben. Die Muster-Schiedsvereinbarung Nr. 2 richtet sich an Verbände, die das erstinstanzliche Disziplinarverfahren verbandsintern durchführen.
Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass für die grundsätzliche Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen wichtige formale Voraussetzungen zu beachten sind. Um die größtmögliche Rechtssicherheit zu erreichen, empfehlen Schiedsrechtsexperten, die Schiedsvereinbarungen stets in einem separaten Dokument zu verfassen und von sonstigen, das Schiedsverfahren nicht betreffende Regelungen zu lösen. Ebenso sollten Schiedsvereinbarungen von den Athleten/innen sowie dem entsprechend bevollmächtigten Vertreter des Verbandes mit Originalunterschrift unterzeichnet werden.
Schiedsvereinbarungen, die diese neuen Anforderungen nicht erfüllen, können zur Unzulässigkeit von Schiedsverfahren und damit zur nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Anti-Doping-Maßnahmen ("Non-Compliance") führen.
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