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Worauf Sportler*innen bei einer Testpool-Zugehörigkeit achten müssen und wie Fehler vermieden werden können

08.12.2023

Dopingkontrollen schützen saubere Sportlerinnen und Sportler. Damit das Dopingkontrollsystem effektiv arbeiten kann, gibt es durch das international gültige Regelwerk der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) vorgegebene Regelungen und Pflichten, welche die Testpool-Athletinnen und Athleten einhalten müssen. Diese können auf den ersten Blick komplex wirken, mit diesem Blogbeitrag möchten wir deshalb Fragen beantworten und Unsicherheiten begegnen.

Was sind Testpools?

Athletinnen und Athleten können durch Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen, das bedeutet im Training oder in der Freizeit, unangekündigt kontrolliert werden. Für eine entsprechende Planung dieser Kontrollen bedarf es Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit der Athletinnen und Athleten. Deshalb müssen Testpool-Athletinnen und –Athleten Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit tätigen. Insgesamt gibt es vier Testpools: den Allgemeinen Testpool (ATP), den Registered Testing Pool (RTP), den Nationalen Testpool (NTP) sowie den Teamtestpool (TTP).

Die Einteilung der Athleten und Athletinnen in die jeweiligen Testpools erfolgt durch die finale Entscheidung der NADA auf Vorschlag von Kadermeldungen des Verbandes.

Wie wird man über die Testpool-Zugehörigkeit informiert und wann endet die Zugehörigkeit?

Die NADA informiert die Athletin bzw. den Athleten persönlich per E-Mail über ihre Zugehörigkeit zu einem Testpool. Die Benachrichtigungen über die Testpool-Zugehörigkeit werden je nach Verband zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr versandt.

Die Testpool-Zugehörigkeit gilt grundsätzlich für 12 Monate, es sei denn die Testpoolbenachrichtigung bestimmt einen anderen Zugehörigkeitszeitraum. Wenn Sportlerinnen und Sportler innerhalb dieser Zeit z. B. ihre Karriere beenden, werden sie nicht automatisch aus dem Testpool gestrichen. Hier ist es wichtig zu beachten, dass der Kaderstatus nicht an die Testpoolzugehörigkeit geknüpft ist. Die Zugehörigkeit bleibt bestehen, bis die Athletin oder der Athlet ein Rücktrittsformular ausgefüllt hat und dies von der NADA bestätigt wird. Daher müssen Athletinnen und Athleten bis zur schriftlichen Herausnahmebestätigung der NADA auch weiterhin ihren Meldepflichten nachkommen.

Welche Pflichten haben Testpool Athletinnen und Athleten?

Die Zugehörigkeit zu einem Testpool bringt je nach Zuordnung verschiedene Meldepflichten für die Sportlerinnen und Sportler mit sich. Meldepflichten sind Orts- und Zeitangaben über verschiedene Tätigkeiten der Athletinnen und Athleten, um die Auffindbarkeit der Sportlerinnen und Sportler für mögliche Dopingkontrollen sicherzustellen. Dies ist für eine intelligente Kontrollplanung und die Durchführung von unangekündigten Dopingkontrollen unerlässlich. Nur so kann die NADA saubere Sportlerinnen und Sportler schützen. Die Detailliertheit der Angaben zu Aufenthaltsorten und Erreichbarkeit variiert entsprechend der Testpoolzugehörigkeiten.

Athletinnen und Athleten des Allgemeinen Testpools müssen, um ihren Meldepflichten nachzukommen, ein Athleten-Meldeformular ausfüllen und Angaben über ihren Wohnsitz, ihren Trainingsort sowie beispielsweise ihren Stundenplan oder Arbeitsplatz machen. Das Formular muss nach Erhalt der Testpoolbenachrichtigung der NADA eingereicht werden und ist für den gesamten Zeitraum des Testpooljahres gültig, es sei denn, die gemachten Angaben ändern sich. Änderungen, wie z. B. Umzug müssen entsprechend unmittelbar der NADA zur Kenntnis gebracht werden.

RTP- und NTP-Athletinnen sowie Athleten sind dazu verpflichtet, ihre Aufenthaltsdaten im Anti-Doping Administration and Management System (ADAMS) einzutragen. ADAMS ist für die Sportlerinnen und Sportler mit einem Kalender vergleichbar, denn hier müssen sie sich anmelden und tagesaktuell verschiedene Termine und Orte eintragen, damit sie jederzeit für Dopingkontrollen erreichbar sind. Diese Angaben sind vor Beginn eines jeden Quartals für das gesamte Quartal einzutragen und müssen bei Änderungen zwingend aktualisiert werden.

In ADAMS gibt es Pflichtangaben, welche die Sportlerinnen und Sportler in jedem Fall eintragen müssen. Diese sind:

  1. Vollständige Postanschrift
  2. E-Mail-Adresse
  3. (Mobil-) Telefonnummer
  4. Kontaktdaten Empfangsvertreter
  5. Einwilligungserklärung ADAMS-Nutzung
  6. Übernachtungsort
  7. Regelmäßige Tätigkeiten (z.B. Trainingszeiten, Schule, Uni, Arbeit, Physio etc.)
  8. Wettkampftermine

Hierbei ist es wichtig sicherzustellen, dass die Angaben detailliert genug sind.  Beispielsweise können Angaben über den Namen an Klingelschildern, ebenso wichtig sein wie Informationen über Gebäudekomplexe, Zimmernummern sowie Stockwerke und Wegbeschreibungen zum Trainingsort. Es liegt in der Verantwortung der Sportlerinnen und Sportler sicherzustellen, dass sie auffindbar sind und ihre Daten rechtzeitig sowie korrekt eingetragen sind.

Neben den Pflichtangaben haben die Sportlerinnen und Sportler außerdem die Möglichkeit, freiwillige Angaben über ihre Tätigkeiten sowie Aufenthaltsorte zu machen, um die Kontrollplanung zu erleichtern. Hier können zum Beispiel Informationen über Reisen, besondere Ereignisse wie Prüfungen oder Hochzeiten gemacht werden.

Es ist zudem zu beachten, dass die Zugehörigkeit zum TTP, solche Athleten und Athletinnen die gleichzeitig noch im ATP, NTP oder RTP sind nicht von ihren individuellen Meldepflichten befreit.

Was ist das 60-minütige Testzeitfenster?

RTP-Athletinnen und Athleten müssen neben den bereits genannten Pflichtangaben zusätzlich ein 60-minütiges Testzeitfenster angeben. Das Zeitfenster kann die Athletin und der Athlet frei wählen, es muss aber im Zeitraum zwischen 6 bis 23 Uhr gewählt werden. Der Ort kann demnach auch der Übernachtungsort sein, lediglich die Uhrzeit ist entscheidend. Die Athletin oder der Athlet muss in diesem Zeitfenster in jedem Fall anwesend und für eine mögliche Kontrolle auffindbar sein. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass es den Dopingkontrolleurinnen und Dopingkontrolleuren nach den Vorgaben des international gültigen Anti-Doping-Regelwerks verboten ist, die Sportlerin oder den Sportler telefonisch zu kontaktieren. Es ist also essenziell, dass Orts- und Zeitangaben korrekt und detailliert genug ausgefüllt sind.

Das Testzeitfenster ist neben den anderen Pflichtangaben eine zusätzliche Angabe für RTP-Athletinnen und Athleten und bedeutet nicht, dass die Dopingkontrollen nicht auch außerhalb des Zeitfensters stattfinden können.

Wann müssen die Daten in ADAMS eingetragen werden? 

RTP- und NTP-Athleten und Athletinnen sind vor Beginn jedes Quartals (zum 25. des Vormonats, d.h. zum 25.12, 25.03. und 25.06. und 25.09 eines jeden Jahres) verpflichtet, alle Pflichtangaben für das jeweilige Quartal einzutragen und abzusenden. Etwaige Änderungen im Laufe des Quartals müssen tagesaktuell aktualisiert werden, zum Beispiel, wenn sich der Übernachtungsort ändert oder Wettkämpfe hinzukommen.

Was passiert bei einem Meldepflicht- oder Kontrollversäumnis?

Die Sportlerinnen und der Sportler tragen die Verantwortung dafür, dass sie für eine Dopingkontrolle zu den in ADAMS angegebenen Zeiten und Orten auffindbar sind. Kommen die Sportlerinnen und Sportler ihren Verpflichtungen nicht nach, riskieren sie durch ein Versäumnis ihrer Meldepflichten oder bei einer Versäumten Kontrolle innerhalb des Testzeitfensters ein festgestelltes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis.

Meldepflichtversäumnisse können RTP- und NTP-Athletinnen und Athleten auferlegt werden, wenn sie Quartalsmeldungen nicht rechtzeitig oder unvollständig angeben, vorhandene Angaben, z. B. über den Schlafort, bei Änderungen nicht rechtzeitig oder gar nicht aktualisieren, die Angaben in ADAMS nicht detailliert genug bzw. widersprüchlich sind und/oder die Sportlerin oder der Sportler bei einer Kontrolle nicht zur Verfügung steht.

Eine Versäumte Kontrolle, ein sog. Kontrollversäumnis liegt vor, wenn RTP-Athletinnen und Athleten innerhalb des 60-minütigen Testzeitfensters nicht am angegebenen Ort anwesend waren und/oder für eine Dopingkontrolle nicht zur Verfügung standen.

Ist die NADA der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Meldepflicht- oder Kontrollversäumnis vorliegen, benachrichtigt sie die Athletinnen und Athleten diesbezüglich. Die Sportlerinnen und Sportler haben dann die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Fällt die Entscheidung für den Athleten bzw. die Athletin negativ aus, besteht die Möglichkeit, gegen das festgestellte Meldepflicht- und Kontrollversäumnis, einen Antrag auf Administrative Überprüfung zu stellen.  Eine unbeteiligte Stelle prüft dann erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des festgestellten Meldepflicht- und Kontrollversäumnis.

Werden gegenüber einer Athletin oder einem Athleten des RTP innerhalb von 12 Monaten drei Meldepflicht- oder Kontrollversäumnisse festgestellt, wird durch die NADA oder den jeweiligen nationalen Sportfachverband ein Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren wegen des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Artikel 2.4 NADC) eingeleitet.

Was sind häufige Fehler, die zu einem ungewollten Meldepflicht- oder Kontrollversäumnis führen?
Meldepflichtverletzungen und Kontrollversäumnisse sind ärgerlich und können vermieden werden, wenn Athletinnen und Athleten sich richtig informieren. Im Laufe der Jahre haben sich falsche Annahmen bzw. Mythen entwickelt, die in der Vergangenheit zu Meldepflichtverletzungen und Kontrollversäumnissen geführt haben. Die wichtigsten Fakten sind daher hier zusammengefasst:

„Kontrollen können nur im Testzeitfenster stattfinden“
Dopingkontrollen können gem. Art. 5.3.2 NADC zu jeder Zeit an jedem Ort durchgeführt werden, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Testpool. Das bedeutet, dass auch Athletinnen und Athleten des RTP außerhalb ihres angegebenen Testzeitfensters jederzeit für eine Dopingkontrolle aufgesucht werden können.

„Das Kontrollteam hat innerhalb des Testzeitfensters nicht angerufen“
Ein Telefonanruf innerhalb des 60-minütigen Testzeitfensters ist grundsätzlich gemäß den geltenden Vorgaben verboten. Eine telefonische Kontaktaufnahme kann nach Ablauf des Testzeitfensters erfolgen, ist jedoch nicht verpflichtend und liegt im Ermessen des Kontrollteams. Sollte eine Kontrolle nach Ablauf des Testzeitfensters an einem anderen Ort nachgeholt werden, folgt dennoch ein Verfahren wegen einer Versäumten Kontrolle, da die Angaben in ADAMS bzgl. des 60-minütigen Testzeitfensters nicht korrekt waren. Eine Heilung der Versäumten Kontrolle durch eine woanders unmittelbar nachgeholte Kontrolle findet also nicht statt.

„Ich darf mich nur im Umkreis von einer Stunde zu meinem Übernachtungsort aufhalten."
Selbstverständlich können und sollen Athletinnen und Athleten ihr normales Leben weiterführen, dazu gehören auch Spaziergänge, Einkäufe, Essen gehen etc. Die Aktualisierungspflicht von Pflichtangaben in ADAMS ist jedoch zu beachten.

„Mein Team/Verband hat mich bereits abgemeldet, sodass ich meine Angaben in ADAMS nicht geändert habe.“
Eine Teamabmeldung ersetzt nicht die Meldepflicht im Rahmen der Zugehörigkeit zum NTP/RTP. RTP- und NTP-Athletinnen sowie Athleten müssen zusätzlich ihre Angaben in ADAMS eintragen.

„Ich muss mich bei einer Abwesenheit von drei Tagen 72 Stunden vorher abmelden.“
Die 72-Stunden Abmeldefrist ist im Jahr 2007 abgeschafft worden und durch andere Regelungen der Welt Anti-Doping Agentur ersetzt worden.

„Ich gehöre keinem Kader an, deswegen bin ich nicht mehr meldepflichtig.“
Die Testpoolzugehörigkeit besteht unabhängig von der Kaderzugehörigkeit. Frühzeitig kann man nur mittels Rücktrittsformular aus dem Testpool entlassen werden.

„Ich muss 24 Stunden angeben, wo ich bin.“
Für die Kontrollplanung sind lediglich die Pflichtangaben in ADAMS von Bedeutung. Zusätzliche Angaben, die das Auffinden des Athleten erleichtern, helfen dem Kontrollteam, die Sportlerinnen und Sportler für eine Dopingkontrolle zu finden, sie sind aber nicht verpflichtend. Dringend empfohlen sind zusätzliche Angaben zu besonderen Ereignissen wie Hochzeit, Klausuren etc., damit das Kontrollteam nicht gerade in einem solchen Moment die Athletin oder den Athleten zur Dopingkontrolle auffordert.