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Kosmetika und im Sport verbotene Substanzen - was sollte beachtet werden?

30.09.2025

Regelmäßig erkundigen sich Athletinnen und Athleten bei der NADA nach der Dopingrelevanz von Produkten, die nicht als Arzneimittel eingestuft sind. Hierbei handelt es sich oft um Kosmetika, wie Make-Up, Lippenstifte, Pflegecremes und -Salben, Lotionen, Zahnpastas, Haftgele, Wimpernseren, Duftöle, Deodorants und vieles mehr. Dass Athletinnen und Athleten hier verunsichert sind, ist nachvollziehbar. Immerhin enthalten viele dieser Produkte eine große Anzahl unterschiedlicher Inhaltsstoffe, die zudem oft nur mit ihrer chemischen Bezeichnung auf dem Etikett angegeben werden. Gleichzeitig kann die unbeabsichtigte Aufnahme von verbotenen Substanzen für Athletinnen und Athleten sportrechtliche Konsequenzen haben. 

Können legal erhältliche Kosmetika verbotene Substanzen als deklarierte Inhaltsstoffe enthalten? 

Zunächst einmal gilt, es ist sehr unwahrscheinlich, dass in Deutschland legal erhältliches Kosmetikum eine verbotene Substanz als deklarierten Inhaltsstoff enthält. 

Die allermeisten verkehrsfähigen Substanzen der Verbotsliste dürfen in Deutschland nur als verschreibungspflichtiges Arzneimittel verkauft werden. Die wenigen Substanzen, die rezeptfrei erhältlich, aber im Sport verboten sind, werden entweder in Kosmetika nicht verwendet (z.B. Pseudoephedrin) oder sind sogar explizit für die Verarbeitung in Kosmetika verboten (z.B. Ephedrin, Cobalt, Strychnin).[1]

Da im Ausland andere gesetzliche Bestimmungen gelten können, sollten Athletinnen und Athleten auf Reisen besonders vorsichtig beim Kauf von Kosmetika sein und die Inhaltsstoffe sehr genau überprüfen.

Können in Deutschland erhältliche Kosmetika verbotene Substanzen enthalten, die nicht auf dem Etikett angegeben sind? 

Im Gegensatz zu Medikamenten, die vor der Zulassung umfangreiche gesetzliche Auflagen erfüllen und einzeln durch eine Bundesbehörde freigegeben werden müssen, können Kosmetika relativ leicht auf dem Markt angeboten werden. Eine unabhängige Überprüfung vor dem Vertrieb erfolgt bei diesen Produkten nicht. Über Stichprobenkontrollen nach Markteinführung kann nur ein Bruchteil der vertriebenen Produkte überprüft werden. Daher kann angesichts der vielen verschiedenen in Deutschland erhältlichen Kosmetika eine Kontamination von einzelnen Produkten mit verbotenen Substanzen nie völlig ausgeschlossen werden.

Da die NADA keinerlei Produkte laboranalytisch untersucht, können durch die NADA deshalb leider keine verbindlichen Aussagen zur Dopingrelevanz von einzelnen Kosmetika getroffen werden. 

Grundsätzlich vorsichtig sollten Athletinnen und Athleten bei Kosmetika und anderen Produkten sein, die außerhalb der EU produziert werden, über zweifelhafte Wege vertrieben werden, offensichtliche Qualitätsmängel aufweisen oder übertriebene Wirkungen versprechen, insbesondere mit Bezug zu leistungssteigernden Effekten. 

Risiko durch Hanfprodukte

Hervorzuheben sind zudem Cremes und Salben mit dem Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD), der zunächst erlaubt ist. Allerdings können solche Cremes Rückstände des im Wettkampf verbotenen Cannabinoids Tetrahydrocannabinol (THC) sowie weiterer im Wettkampf verbotener Cannabinoide enthalten. Dies kann zu einer positiven Dopingprobe führen. 

Ebenso ist Vorsicht bei Hanfprodukten jeglicher Art geboten, da auch diese im Wettkampf verbotene Cannabinoide enthalten können.[2] 

Zusammenfassung

Eine Kontamination von Kosmetika mit im Sport verbotenen Substanzen ist unwahrscheinlich, aber nicht vollständig auszuschließen.

Zur eigenen Sicherheit sollten Sportlerinnen und Sportler deshalb auf Kosmetika verzichten, 

- bei denen bereits die Verpackung Qualitätsmängel aufweist (Verschmutzung, ungeeignete Behältnisse, etc.),

- die außerhalb der EU produziert wurden und für die vielleicht andere gesetzliche Regeln gelten

- die über fragwürdige Wege vertrieben werden (unseriöse Internetshops, Kramläden, fahrende Händler, Privatverkäufe etc.)

- die gefälscht sein könnten (z.B. Marken-Make-Up, Markenparfüms),

- deren Inhaltsstoffe unbekannt sind, weil sie z.B. nur in einer anderen Sprache oder überhaupt nicht angegeben sind,

- die mit übertriebenen Effekten werben, insbesondere wenn diese mit sportlicher Leistung in Verbindung stehen (z.B. „Kraftbooster“, „bekämpft alle Schmerzen“)


[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikV), Anhang II

[2]https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=4&ID=3526&lang=DE&Pdf=No