Die Formvorschriften für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht sind in § 1031 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Besonders zu beachten ist dabei § 1031 Abs. 5 ZPO, wonach immer dann, wenn Athlet*innen als „Verbraucher“ i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu betrachten sind, sehr strenge Formvorgaben gelten. So muss die Schiedsvereinbarung dann von allen Vertragsparteien – also von Athlet*in UND Verband – eigenhändig unterschrieben werden (handschriftliche Originalunterschrift) und darf keine anderen Vereinbarungen als die Schiedsabrede und Verfahrensregelungen enthalten. Da der Großteil aller deutschen Athlet*innen als „Verbraucher“ i.S.d. § 13 BGB gilt, sind die strengen Formvorschriften nahezu immer zu beachten.
Diese geforderte schriftliche Form (handschriftliche Originalunterschrift) kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Das bedeutet, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Damit ist jedoch nicht z.B. das Unterschreiben auf einem elektronischen Gerät, wie einem Tablet, zu verstehen. Qualifizierte elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung (Überprüfbarkeit der Urheberschaft) dienen. Dafür muss nach der eIDAS-Verordnung ein Unternehmen beauftragt werden, das gemäß den technischen Anforderungen in der Lage ist, Zertifikate für eine qualifizierte elektronische Signatur auszustellen. Die qualifizierte elektronische Signatur basiert auf einem Schlüsselpaar, welches einer Person eindeutig zugeordnet werden kann. Mit Hilfe einer Chipkarte, eines Kartenlesegerätes, eines USB-Sticks, eines entsprechenden Computerprogramms oder auch fern ausgelöst ist es dann möglich, eine solche qualifizierte Signatur elektronisch zu erstellen, die nur der unterschreibenden Person zugeordnet werden kann.
Die NADA empfiehlt die Verwendung entsprechender Muster-Schiedsvereinbarungen, die auf der Webseite der NADA zum Download zur Verfügung stehen.